Grundsätzlich gilt: Zahnarztpraxen müssen die ePA nur dann befüllen, wenn folgende Punkte erfüllt sind: Die Daten müssen
- selbst erhoben worden sein,
- aus der aktuellen Behandlung stammen und
- in elektronischer Form vorliegen.
- Zudem darf kein Widerspruch des Patienten gegen das Einstellen vorliegen.
- Ferner dürfen der Befüllung keine erheblichen therapeutischen Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen (im zahnärztlichen Bereich wird dies allerdings kaum zum Tragen kommen).
Zu den Dokumenten, die Zahnarztpraxen zum Start der ePA standardmäßig (d. h. außer im Falle des Widerspruchs der Patientin oder des Patienten) einstellen müssen, zählen zunächst vornehmlich Befundberichte über selbst durchgeführte Behandlungen, mit denen Dritte (insb. eine andere Ärztin oder ein anderer Zahnarzt) in Gestalt eines Arztbriefes oder eines vergleichbaren Berichts über einen Befund unterrichtet werden, nicht hingegen Befunddaten, die nur der internen Behandlungsdokumentation dienen. Die Anzahl dieser gesetzlich vorgeschriebenen Datenbefüllungen dürfte somit in Zahnarztpraxen zum Start der ePA eher gering ausfallen. Neben diesen standardmäßig in die ePA einzustellenden Dokumenten müssen zudem – wie auch schon bei der bisherigen Opt-in-ePA – weitere (selbst erhobene und elektronisch vorliegende) Behandlungsdaten aus der aktuellen Behandlung in die ePA eingestellt werden, wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht bzw. verlangt (z. B. eZahnbonusheft-Eintrag). Die ebenfalls von der ePA umfassten Medikationsdaten wiederum fließen ohne Zutun der Praxen automatisch vom E-Rezept-Fachdienst in die ePA. Einen Überblick über die Daten, die in die ePA eingestellt werden müssen, hat die KZBV hier zusammengestellt.