Checkliste für die PVS-Wahl
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Die Wahl des richtigen Praxisverwaltungssystems (PVS) für die Praxis ist eine wichtige Entscheidung, die gut überlegt sein will. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass das ausgewählte PVS das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV durchlaufen hat, denn damit wird nur bestätigt, dass die aktuellen vertraglichen Vorgaben zur Abrechnung (Anlage 1 zum BMV-Z) erfüllt werden.
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sollen aber u. a. auch darauf achten, dass die in ihrem PVS gespeicherten Patienten- und Leistungsdaten jederzeit verfügbar bleiben und auch bei einem Systemwechsel nicht verloren gehen.
Insbesondere muss die Vertragszahnärztin bzw. der Vertragszahnarzt während der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen in der Lage sein, ihre/seine Abrechnungsdaten auch nach einem Wechsel des PVS oder auch im Falle der Praxisaufgabe lesbar und verfügbar zu halten.
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sind z. B. verpflichtet, die Behandlungsakte gemäß § 630f BGB, § 8 Abs. 3 BMV-Z 10 Jahre aufzubewahren, darüber hinaus sind unter anderem die Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. die Aufbewahrungsfrist gemäß § 85 Abs. 2 StrlSchG von 30 Jahren im Falle von Behandlungen zu beachten, so dass über diese Zeitspanne die Dokumentationen vorzuhalten sind.
Zur Vermeidung von Problemen im Zusammenhang mit der Datenübernahme von einem Praxisverwaltungssystem (PVS) in ein anderes sowie der Datenverfügbarkeit bei Praxisübergabe oder nach Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hat die KZBV eine auf diese Fallgestaltungen abgestellte Checkliste für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte erstellt, die aber natürlich nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sondern nur Hinweise gibt, worauf Sie achten sollten.