Telematikinfrastruktur (TI)

Die Telematikinfrastruktur (TI) soll den Informationsaustausch im Gesundheitswesen effizient und sicher organisieren. Sie schafft die Grundlage dafür, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie andere Gesundheitsberufe medizinisch relevante Daten zeitnah austauschen können, wenn diese für die Behandlung erforderlich sind. Hierzu werden sukzessive immer mehr Sektoren Teil der TI.

Für Zahnarztpraxen ist die Anbindung an die TI längst nicht mehr nur für das Management der Versichertendaten notwendig. Sie bildet ebenso die technische Voraussetzung für zentrale Anwendungen wie die elektronische Patientenakte, das E-Rezept oder die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), das u. a. die Basis des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ) darstellt.

Technik für den TI-Anschluss

Um sich an die TI anzubinden sowie ihre Dienste und Anwendungen nutzen zu können, benötigen Zahnarztpraxen verschiedene Geräte und Komponenten. Bezüglich der Hardware sollten sich Zahnarztpraxen bei weiteren Fragen an ihren TI-Dienstleister wenden. Bezüglich der Praxisausweise (SMC-B) sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) die richtigen Ansprechpartner, bei Fragen zu den Heilberufsausweisen (HBA) unterstützen die Landeszahnärztekammern (LZÄK).

Der sichere Betrieb der TI bedingt, dass die eingesetzte Technik kontinuierlich überprüft und aktualisiert werden muss. Hierzu sollten die von den Anbietern bereitgestellten automatischen Update-Funktionen aktiviert werden. Zusätzlich zu diesen Firmwareupdates macht es die Sicherheitsarchitektur der TI erforderlich, dass die in den Komponenten integrierten digitalen Sicherheitsnachweise (Zertifikate) im Normalfall alle fünf Jahre erneuert werden müssen. Das besondere Schutzbedürfnis von Gesundheitsdaten macht diese strikten Maßnahmen erforderlich.

Finanzierung

Die finanziellen Aufwendungen der Zahnarztpraxen für die Einrichtung und den Betrieb der TI werden durch eine monatliche Pauschale abgefedert. Die aktuelle Regelung ist vom Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) festgesetzt worden. Die konkrete Höhe der monatli-chen Zahlung richtet sich nach der Praxisgröße.

Um den vollen Auszahlungsbetrag zu erhalten, müssen Zahnarztpraxen alle vorgeschriebenen Komponenten und Dienste (s. o.) vorhalten und alle TI-Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützen. Dazu zählen das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP), die elektronische Patientenakte (ePA), die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und die elektronische Verordnung (E-Rezept).

Der Nachweis über die Anwendungen, Dienste und Komponenten muss gegenüber der zuständigen KZV erbracht werden. Diese informiert auch zu den weiteren Bedingungen und dem Prozess der Abrechnung.

Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI): Festlegung des Vereinbarungsinhalts durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (gültig ab 1.7.2023)