Anhörung zum PDSG: Gemeinsame Stellungnahme der Zahnärzteschaft
Berlin, 27. Mai 2020 – Anlässlich der heutigen Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erneut Änderungsbedarf angemahnt, der aus Sicht des Berufsstandes bei zentralen Regelungselementen weiterhin besteht.
Dazu zählen insbesondere - noch einmal erweiterte - Protokollierungspflichten der Zahnärzte für Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten in Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) sowie Unterstützungspflichten der Praxen bei datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Versicherten gegenüber Krankenkassen und im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA), sowie Informationspflichten der Zahnärzte bei der Übertragung von Daten in die ePA. Die Kritik der KZBV an datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten von Praxen für die TI wurde hingegen aufgegriffen und entsprechende Bedenken durch klarstellende Formulierungen im aktuellen Entwurf weitestgehend beseitigt.
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Wir unterstützen weiterhin aus Überzeugung das Ziel des Gesetzgebers, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen und Datenschutz und Datensicherheit zu stärken. Viele der mit dem PDSG einhergehenden Änderungen und Neuerungen sind grundsätzlich richtig und wichtig. Allerdings darf Digitalisierung nie Selbstzweck sein. Sie muss immer konsequent daran gemessen werden, ob sie die Patientenversorgung verbessert, Praxen von administrativen Aufgaben entlastet und keine Mehrkosten verursacht. Das PDSG birgt an einigen Stellen immer noch das Risiko, dass Vertrauen im Berufsstand in Digitalisierung verloren geht, statt dringend nötige Akzeptanz zu schaffen.“
So wurden Vorgaben für Protokollierungspflichten für Zahnärzte im Vergleich zum Referentenentwurf sogar noch einmal verschärft: Nun sollen Praxen nicht nur zwei, sondern drei Jahre rückwirkend Auskunft geben können, wer in welcher Weise auf personenbezogenen Daten bei TI-Anwendungen zugegriffen hat. „Für Zahnärztinnen und Zahnärzte sind solche Archiv-Aufgaben eine zusätzliche Belastung, die in keinem Verhältnis zum Nutzen der Regelung steht und die wir deshalb ablehnen. Gerade durch solche überbordende Bürokratie leidet letztlich die Patientenversorgung. Wir fordern eine praxistaugliche Ausgestaltung der Vorgabe ohne Mehraufwand“, sagte Pochhammer.
Weiterhin sieht das PDSG vor, dass Versicherte in Praxen das Recht haben, Funktionalitäten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder der TI zu nutzen. „Hier werten wir positiv, dass der Gesetzgeber einigen unserer Forderungen entsprochen hat, wie die Konkretisierung der Regelungen zum Zugriff auf TI-Anwendungsdaten und zum ePA-Zugriffsmanagement in der Praxis. Dies wird jedoch durch geplante Regelungen wieder konterkariert, wonach Zahnärzte auf Verlangen des Versicherten zur Löschung der Daten in allen Anwendungen verpflichtet werden können. Diese Inkongruenz muss beseitigt werden! Weiterhin lehnen wir nach wie vor ab, dass Kollegen Versicherte bei der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche gegenüber ihrer Kasse unterstützen oder sie über die Kategorisierung ihrer Daten und ihren Anspruch auf Übermittlung in die ePA informieren sollen. Solche Aufgaben haben mit der Ausübung unseres Heilberufes nichts zu tun“, betonte Pochhammer. Damit einhergehende Bürokratie belaste Behandlungsabläufe und sei angesichts der ohnehin schon erheblichen Arbeitsverdichtung kontraproduktiv.
Pochhammer begrüßte hingegen, dass die Politik die Forderung der KZBV nach einer konkreten Regelung weitgehend aufgegriffen hat, die Verantwortlichkeiten der Praxen beim Thema Datenschutz definiert: „Unsere Position war immer: Die Verantwortlichkeit des Zahnarztes endet „vor dem Konnektor“. Zahnärzte sind demnach weder für die zentrale TI noch für die Anwendungsinfrastruktur entsprechender Dienste verantwortlich. Und ihre Verantwortlichkeit für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur ist nunmehr sachgerecht und entsprechend unserer Forderung auf die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und Verwendung begrenzt. Das PDSG schafft in diesem Punkt somit die nötige Klarheit. Es entbindet Praxen von einem zunächst vorgesehenen Umfang an Verantwortlichkeit, den sie gar nicht hätten wahrnehmen können.“
Die gemeinsame Stellungnahme von KZBV und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zum PDSG kann unter www.kzbv.de/pdsg abgerufen werden, ebenso wie weitere Informationen zu den Themen Digitalisierung und TI.