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Die Wurzelspitzenresektion (WSR) ist ein Standardoperationsverfahren zur chirurgischen Zahnerhaltung. Durch das Abtragen der Wurzelspitze, der Entfernung des entzündlich veränderten Gewebes und den bakteriendichten Abschluss des Wurzelkanals sollen Infektionen beseitigt werden, um den Zahn zu erhalten. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Zahn erhaltungswürdig ist, das heißt, nach der Operation mit einer Füllung oder Überkronung bleibend versorgt werden kann.
Indikationen
Der Zahnarzt nimmt einen solchen operativen Eingriff vor, wenn ein chronisch entzündlicher Prozess im Bereich der Wurzelspitze nicht durch eine herkömmliche Wurzelkanalbehandlung abklingt oder wenn eine Wurzelkanalbehandlung von der Zahnkrone her nicht möglich ist oder wenn sich im Röntgenbild Veränderungen zeigen.
Weitere Indikationen für die Wurzelspitzenresektion können zum Beispiel sein: abnorme Wurzelverhältnisse, Zahnverletzungen (z. B. Wurzelfraktur), Komplikationen bei der Wurzelkanalbehandlung, wie zum Beispiel Nichtaufbereitbarkeit des Wurzelkanals, nicht entfernbare, abgebrochene Wurzelkanalinstrumente oder nicht entfernbare Wurzelstifte sowie überpresstes Wurzelfüllmaterial.
Gegenanzeigen
Nicht durchgeführt werden sollte ein solcher Eingriff, wenn der Allgemeinzustand des Patienten diesen nicht zulässt, die Wundheilung gestört ist, der Zahn den Gesamtzustand des Gebisses nicht verbessert oder bereits eine weitreichende Zerstörung des Zahnhalteapparates beziehungsweise der Wurzel eingetreten ist. Die letzte Therapiemöglichkeit ist immer die Entfernung des Zahnes.
Stand: November 2023
Was übernimmt die Kasse?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Wurzelkanalbehandlung nur, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Besonders bei den hinteren Backenzähnen (Molaren) ist das nicht ohne weiteres der Fall. Bei ihnen ist eine Wurzelkanalbehandlung in der Regel nur angezeigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Backenzahn steht in einer vollständigen Zahnreihe ohne Lücke.
- Die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird.
- Durch die Behandlung kann vorhandener Zahnersatz erhalten werden.
Im Einzelfall können auch andere Gründe für eine Erhaltungswürdigkeit sprechen. Darüber hinaus gilt für jede Wurzelkanalbehandlung, dass die Krankenkassen Therapieversuche mit unklaren Erfolgsaussichten nicht bezahlen. Auch für die Anwendung spezieller Behandlungstechniken kommen sie in der Regel nicht auf. Manchmal kann daher eine Wurzelkanalbehandlung nicht zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden, auch wenn die Erhaltung des Zahnes gewünscht wird. Es besteht dann die Möglichkeit, die Behandlung als private Leistung durchführen zu lassen.
Bei einer Wurzelspitzenresektion, also dem Abtragen der Wurzelspitze und der Entfernung des entzündlich veränderten Gewebes, können zusätzlich, soweit noch nicht vorhanden, eine Wurzelkanalfüllung (vor oder während der Operation) und ein bakteriendichter Verschluss des Zahnes durch eine endgültige Füllung notwendig werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Wurzelspitzenresektion im Front- und Seitenzahnbereich insbesondere dann, wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend behandelt werden kann. Für die hinteren Backenzähne (Molaren) ist eine Wurzelspitzenresektion dabei in der Regel nur angezeigt, wenn eine der bereits für die Wurzelkanalbehandlung oben genannten Bedingungen erfüllt ist.
Stand: Juli 2023