Artikel
Neben der externen Qualitätssicherung ist das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement eine unverzichtbare Säule jeder Strategie zur Förderung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Der Kerngedanke von Qualitätsmanagement besteht darin, qualitätsfördernde Instrumente und Maßnahmen, die nachfolgend aufgelistet sind, im Praxisalltag zu verankern. Das Praxisteam soll dabei nach dem PDCA-Zyklus (plan-do-check-act) selber zum Treiber einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung in den Zahnarztpraxen werden.
Folgende Instrumente sind etablierte und praxisbezogene Bestandteile des Qualitätsmanagements, die in der Regel einzusetzen sind. Neben diesen Maßnahmen können Arztpraxen auch weitere Qualitätsmanagement-Instrumente einsetzen. Allgemeine Instrumente der Qualitätssicherung mit einem organisationsbezogenen Fokus sind:
- Messen und Bewerten von Qualitätszielen
- Erhebung des Ist-Zustandes und Selbstbewertung
- Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
- Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen
- Schnittstellenmanagement
- Nutzen von Checklisten
- Teambesprechungen
- Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
- Patienten- und Mitarbeiterbefragungen
- Beschwerdemanagement
- Patienteninformation und -aufklärung
- Risikomanagement
- Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme
Instrumente, die sich auf konkrete thematische Inhalte beziehen sind etwa:
- Notfallmanagement
- Hygienemanagement
- Maßnahmen zur Arzneimitteltherapiesicherheit
- Schmerzmanagement
- Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen
- Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt
Jeder Vertragszahnarzt ist nach dem Sozialgesetzbuch (§ 135 a Abs. 2 Nr. 2 SGB V) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in seiner Praxis einzuführen und weiterzuentwickeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu die vom Gesetzgeber geforderte Richtlinie beschlossen (zuletzt geändert am 20. April 2023; in Kraft getreten am 21. Juli 2023).
Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beschreibt die Richtlinie die Mindestanforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Sie gibt die Grundelemente vor, die Vertragszahnärzte bei der Etablierung eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-System) berücksichtigen müssen. Dabei trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Einführung und Umsetzung von QM-Systemen stark von einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen in den einzelnen Praxen abhängen. Jeder Vertragszahnarzt hat die Möglichkeit, das Qualitätsmanagement für seine Einrichtung entsprechend den individuellen Praxisanforderungen entwickeln zu können. Seit dem Jahr 2011 muss gewährleistet sein, dass das in der Praxis eingesetzte QM-System alle aufgeführten Grundelemente enthält. Diese umfassen die Erhebung und Bewertung des Ist-Zustandes, die Definition von Zielen, die Beschreibung von Prozessen und Verantwortlichkeiten, die Ausbildung und Anleitung aller Beteiligten, die Durchführung von Änderungsmaßnahmen, die erneute Erhebung des Ist-Zustands, sowie die praxisinterne Rückmeldung über die Wirksamkeit von Qualitätsmanagement-Maßnahmen.
Der Gesetzgeber hat die Zahnärzteschaft zudem verpflichtet über das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement in Form von regelmäßigen Berichten an den G-BA über den Stand der Einführung zu informieren.
Bereits seit 2006 wird in regelmäßigen Abständen der Stand der Umsetzung des Qualitätsmanagements bei den zahnärztlichen Einrichtungen erhoben und dem G-BA rückgemeldet. Gemäß aktueller QM-Richtlinie und der Festlegung durch die KZBV/KZVen ziehen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in zweijährlichen Abständen vier Prozent aller zahnärztlichen Einrichtungen per Zufallsstichprobe, die zur Beantwortung eines mehrseitigen Erhebungsbogens (vgl. Anlage II der QM-Richtlinie) aufgefordert werden. Ein beigefügtes Glossar erläutert die Hintergründe der Fragen. Die Ergebnisse werden durch die KZVen an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) gemeldet. Diese fasst alle Ergebnisse in einem Bericht zusammen und übermittelt diesen bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres der Erhebung an den G-BA. Der G-BA beschließt die Freigabe des Berichtes und veröffentlicht diesen auf seiner Website.
Downloads
Qualitätsmanagement-Richtlinie
Beschluss zur Qualitätsmanagement-Richtlinie: Anpassung der Anlagen 1 und 2 vom 18. Januar 2024
Tragende Gründe zum Beschluss der Richtlinie vom 17. Dezember 2015
Glossar und Ausfüllhinweise zum Berichtsbogen 2024
Berichterstattung der KZVen und der KZBV für das Jahr 2022
Berichterstattung: Archiv 2011 bis 2021
Berichterstattung der KZVen und der KZBV für das Jahr 2021
Berichterstattung der KZVen und der KZBV für das Jahr 2020
Berichterstattung der KZVen und der KZBV für das Jahr 2019
Berichterstattung der KZVen und der KZBV für das Jahr 2017
Berichterstattung der KZVen und der KZBV für das Jahr 2014
Berichterstattung der KZVen und der KZBV für das Jahr 2013
Bild: © Fotolia.com/Alex Yeung
Infografik: © KZBV
Flyer Qualitätsförderung
Qualitätsförderung im Überblick
Für den zahnärztlichen Bereich gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die der Förderung der Qualität in den Praxen dienen. Die KZBV versteht eine umfassende Qualitätsförderung als eine zentrale kontinuierliche Aufgabe. Das Ziel ist die fortlaufende Verbesserung der Versorgung und damit der Mundgesundheit der Bevölkerung durch wirksame präventive und therapeutische Maßnahmen. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.