Die KZBV zur Notbremse des BMG beim E-Rezept
Berlin, 21. Dezember 2021 – Einem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) an die Gesellschafter der gematik zufolge wird die für den 1. Januar 2022 gesetzlich vorgegebene verpflichtende Einführung der elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) abgesagt. Demnach sind die Ergebnisse bisheriger Tests unzureichend und die flächendeckende technische Verfügbarkeit der Telematik-Anwendung bislang nicht erreicht. Das E-Rezept soll zunächst weiter getestet werden, bevor es in der Versorgung flächendeckend umgesetzt wird.
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Besser spät als nie! Wir begrüßen die richtige Einsicht des Mehrheitsgesellschafters BMG außerordentlich. Mit dieser 'Notbremse' schließt sich die neue Spitze des Hauses noch rechtzeitig der vielfach und gemeinsam eingebrachten Auffassung der übrigen gematik-Gesellschafter an, zu denen auch die KZBV zählt. Für einen solchen Schritt hatten wir uns immer wieder auf Arbeitsebene des BMG, mit entsprechenden Beschlussvorschlägen in der Gesellschafterversammlung und auch öffentlichkeitswirksam stark gemacht. Bisherige Feldtests in der Fokusregion Berlin-Brandenburg waren auch nach der bundesweiten Ausdehnung bei weitem nicht aussagekräftig genug. Das Risiko eines von Fehlern und Pannen begleiteten Starts des E-Rezepts wäre völlig unkalkulierbar gewesen. Einen sicheren Wirkbetrieb zum ursprünglichen Stichtag in zwei Wochen hätte niemand garantieren können, der im Gesundheitssystem Verantwortung trägt.“
Die Entscheidung sei auch ein Beitrag zu mehr Patientensicherheit in einer Zeit, in der dem Gesundheitswesen pandemiebedingt die Überlastung droht: „In Zahnarzt- und Arztpraxen werden täglich 2 Millionen Rezepte ausgestellt. Fehlerhaft übermittelte Rezepte wären in einer besonders kritischen Phase der Pandemie eine absehbare und völlig unnötige Zusatzbelastung für Heilberufe und Apotheken gewesen.“ Die KZBV sprach sich erneut dafür aus, die weitere Testung erst dann zu beenden, wenn diese nachweislich erfolgreich war. Dafür müssten transparente Qualitätskriterien vorgesehen werden, die nicht nur jeder Anbieter, sondern auch die gesamte Prozesskette erfüllen muss. „Das E-Rezept darf erst nach erwiesener Praxistauglichkeit für den Regelbetrieb in die Praxen kommen“, forderte Pochhammer.
Die auch nach dem Willen des BMG fortzusetzende und zu intensivierende Testphase wird von der KZBV, die bereits bei ihren Vertreterversammlungen entsprechende Beschlüsse gefasst hatte, aktiv unterstützt. „Wir rufen Berufsstand und Hersteller zahnärztlicher Praxisverwaltungssysteme auf, sich wie bereits jetzt schon in der Testregion Berlin-Brandenburg auch bundesweit aktiv an den Tests zu beteiligen und so die Verlängerung der Testphase sinnvoll zu nutzen“.
Unabhängig von der Verschiebung der Einführung des E-Rezepts können Zahnarztpraxen bei der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des E-Rezepts weiterhin und auch nach dem 1. Januar bis auf Weiteres ein papiergebundenes Verfahren nutzen:
- Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS hinterlegten Formulare bzw. über das entsprechende Stylesheet ausgedruckt und über die Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden.
- Für die Verordnungsdaten kann die Praxis das Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16) verwenden.
Die Übergangsfrist für die eAU, die am 31. Dezember endet, wird bislang nicht verlängert. Deshalb sind Praxen grundsätzlich verpflichtet, die eAU zu nutzen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind. Wenn Praxen die technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen können, weil etwa notwendige Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei funktionieren, nicht lieferbar sind oder Updates für PVS noch nicht verfügbar sind, sind Praxen solange von der Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit, bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Dennoch sollten Praxen aufgrund der unverändert geltenden Gesetzeslage zur Einführung der Anwendungen zeitnah Updates für die PVS und den für die eAU erforderlichen KIM-Dienst installieren, falls sie das bislang noch nicht getan haben.
Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von eAU, E-Rezept und KIM in Zahnarztpraxen können auf der Website der KZBV abgerufen werden.