Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
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© photocrew - Fotolia.comNach § 135 a SGB V ist jeder Vertragszahnarzt verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu die vom Gesetzgeber geforderte Richtlinie beschlossen. Sie ist am 01.01.2007 in Kraft getreten.
Qualitätsmanagement-Richtlinie (pdf-Datei, 26 KB)
Tragende Gründe zum Beschluss der Richtlinie (pdf-Datei, 33 KB)
Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beschreibt die Richtlinie die Mindestanforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Sie gibt die Grundelemente vor, die Vertragszahnärzte bei der Etablierung eines Qualitätsmanagement-Systems berücksichtigen müssen. Dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Einführung und Umsetzung von Qualitätsmanagement-Systemen stark von einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen in den einzelnen Praxen abhängen. Jeder Vertragszahnarzt soll so die Möglichkeit erhalten, das Qualitätsmanagement für seine Einrichtung entsprechend den individuellen Praxisanforderungen entwickeln zu können.
Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie, also spätestens bis zum 31. Dezember 2010, ist sicherzustellen, dass das in der Praxis umgesetzte System alle aufgeführten Grundelemente enthält.
Weitere Informationen:
Qualitätsmanagement-Systeme für die Zahnarztpraxis (pdf-Datei, 452 KB)
(IDZ Information Nr. 5/2005 vom 04.10.2005)