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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV begrüßt den erneut einstimmigen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 27.03.2023 und die darauf basierende Entschließung des Bundesrates vom 16.06.2023 für ein Regulierungsgesetz des Bundes gegen investorengetragene MVZ (iMVZ). Das klare Votum der Länder ist ein starkes Signal an den Bundesgesetzgeber und unterstreicht: Die Versorgung muss endlich wirksam vor den Gefahren durch iMVZ geschützt werden. Renditedruck und Profitgier haben hier nichts verloren. Die Vertreterversammlung fordert den Bundesgesundheitsminister auf, jetzt zu handeln und wirksame Maßnahmen bereits im Rahmen des angekündigten „Versorgungsgesetzes I“ zeitnah auf den Weg zu bringen. Für eine Verschiebung in den Herbst, wie es aktuell die Vorhabenplanung des BMG vorsieht, gibt es keinen Grund. Zusätzlich zu den vom Bundesrat für die ambulante Versorgung geforderten Maßnahmen muss der in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschrittene Sonderweg konsequent weitergegangen werden und neben der räumlichen Gründungsbeschränkung für iMVZ durch Krankenhäuser auch eine fachliche Gründungsbeschränkung eingeführt werden. Es ist zwingend erforderlich, dass zahnärztliche MVZ nur von Krankenhäusern mit einer zahnmedizinischen Fachabteilung bzw. einem zahnmedizinischen Versorgungsauftrag gegründet werden können.
Begründung
Fremdinvestoren (z. B. Private-Equity-Gesellschaften) dringen immer weiter in die vertragszahnärztliche Versorgung vor. Eine aktuelle Analyse der KZBV auf Basis der Jahresdaten 2022 bestätigt im Anschluss an das bereits veröffentlichte versorgungspolitische Gutachten von IGES sowie das Rechtsgutachten von Herrn Prof. Sodan die schwerwiegenden Gefahren von iMVZ für die Patientenversorgung.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgesetzgeber gefordert, der fortschreitenden Vergewerblichung der zahnärztlichen Versorgung zu Lasten freiberuflicher Versorgungsstrukturen Einhalt zu gebieten und die Ausbreitung von iMVZ wirksam einzudämmen. Insbesondere ist es notwendig, den mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 im SGB V beschrittenen Sonderweg für die vertragszahnärztliche Versorgung fortzusetzen und neben der räumlichen auch eine fachliche iMVZ-Gründungsbeschränkung für Krankenhäuser gesetzlich zu verankern. Ergänzend hierzu braucht es Maßnahmen, die die Transparenz über iMVZ stärken (MVZ-Register, Praxisschild).