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Beschluss
Die Vertreterversammlung der KZBV bewertet Sanktionen als Mittel zur Etablierung von TI-Anwendungen grundsätzlich als ungeeignet. Die Honorarkürzung nach § 341 Abs. 6 SGB V ist zudem aufgrund der äußerst geringen Verbreitung der elektronischen Patientenakte (ePA) unverhältnismäßig. Die Vertreterversammlung fordert den Gesetzgeber auf, diese unsinnigen Sanktionen umgehend aufzuheben.
Begründung
TI-Anwendungen müssen der Versorgungsverbesserung dienen. Sie müssen vor ihrem Einsatz in der Versorgung erprobt sein. Der Gesetzgeber zwingt jedoch die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in eine Vorleistungspflicht, indem er die Nicht-Anbindung an die ePA gemäß § 341 Abs. 6 SGB V seit dem 1. Juli 2021 mit einem Prozent Honorarkürzung sanktioniert.
Sanktionen sind nicht geeignet, Akzeptanz bei den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten zu erlangen, erst recht nicht, wenn die TI-Anwendungen nicht ausreichend erprobt sind. Die Honorarkürzung in Höhe von einem Prozent ist unverhältnismäßig und muss aufgehoben werden.