KZBV zu zwei Urteilen des Bayrischen LSG
Berlin, 18. September 2017 – Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat kürzlich zwei Urteile (Aktenzeichen L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16) gefällt, in deren Begründungen auch das seit Jahrzehnten etablierte vertragliche Gutachterwesen thematisiert wird. Unter anderem wird die Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen bei zahnmedizinischen oder kieferorthopädischen Leistungsfällen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angesprochen. Gegenstand beider Urteile ist zudem das bislang umfassend anerkannte und rechtlich stets beanstandungsfrei praktizierte bundesmantelvertragliche Gutachterverfahren der Vertrags-zahnärzteschaft.
"Urteile halten rechtlicher Bewertung nicht stand“
Dazu sagte der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer: „Beide Urteile halten nach unserer Auffassung einer rechtlichen Bewertung in keiner Weise stand. Denn sie beruhen unseres Erachtens auf Fehlinterpretationen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. So verkennt das LSG insbesondere, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der § 275 SGB V keinen Vorrang vor den bereits jahrzehntelang durchgeführten vertraglichen Gutachterverfahren im zahnärztlichen Bereich haben soll. Ebenso hat der Gesetzgeber die vertraglichen Gutachterverfahren durch das Patientenrechtegesetz sogar noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die durch das Gericht aufgeworfenen Fragen des Datenschutzes werden aus unserer Sicht in keiner Weise nachvollziehbar beantwortet oder gar begründet, sondern ohne tragfähige Ausführungen schlichtweg in den Raum gestellt. Im Übrigen sind die Urteile - nach unseren Informationen - auch noch gar nicht rechtskräftig.“
Vor diesem Hintergrund bestehe für die Vertragszahnärzteschaft derzeit daher keinerlei Veranlassung, von den bestehenden vertraglichen Gutachterverfahren abzurücken.
Hintergrund – Das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren
Das zwischen der KZBV und den Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung dient den Patienten. Es greift bereits im Vorfeld vieler Behandlungen, etwa im kieferorthopädischen und parodontologischen Bereich sowie bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die Begutachtungen werden dabei von Gutachtern vorgenommen, die von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in den Ländern und den Krankenkassen einvernehmlich bestellt werden.
Das zahnärztliche Gutachterwesen genießt bei allen Beteiligten eine hohe Akzeptanz. Es unterstützt insbesondere die Überprüfung und Sicherung der Behandlungsqualität und ist für Patienten seit vielen Jahren ein anerkanntes Verfahren.
Beispielsweise im Bereich Zahnersatz wurden im Jahr 2016 insgesamt 132.889 Gutachten erstellt. Bei etwa 10 Millionen prothetischen Behandlungsfällen wurden lediglich 15.350 Mängelgutachten angefordert und in 68,4 Prozent der Fälle dann auch tatsächlich Mängel festgestellt. Der Anteil gutachterlich beanstandeter Therapien an der Gesamtzahl der Zahnersatzbehandlungen lag damit im Promillebereich - ein Indikator für eine insgesamt qualitativ gute Zahnersatzversorgung.
Weitere Informationen zum vertragszahnärztlichen Gutachterwesen können auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de sowie unter www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de abgerufen werden.