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Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis

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Leitfaden

KZBV und BZÄK haben das Inkrafttreten der IT-Sicherheitsrichtlinie zum Anlass genommen, den bewährten Datenschutz- und Datensicherheits-Leitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV fortzuschreiben und zu aktualisieren. Dieser Leitfaden berücksichtigt die Weiterentwicklung des Datenschutzrechtes und gibt zugleich einen erweiterten Überblick über die Anforderungen an die IT-Sicherheit. Er zeigt in Praxistipps, mit welchen Maßnahmen diese möglichst praxisnah und aufwandsarm umgesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch der inzwischen obligatorische Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets. Um Anlass und Schwerpunkt des in weiten Teilen neu aufgelegten Leitfadens Rechnung zu tragen, wurde der Titel um den Untertitel „Hinweise/Empfehlungen zur Umsetzung der IT-Sicherheitsrichtlinie“ ergänzt, um auch hier deutlich zu machen, worauf die Zahnarztpraxen zukünftig in Sachen IT-Sicherheit besonders zu achten haben.

Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis (Stand: Juni 2021)

Bild: © istockphoto.com/Dangubic

Wichtig! Datenschutzerklärung auf der Praxis-Website

Zahlreiche Praxen verfügen über eine eigene Website oder eine Präsenz in sozialen Medien. Terminerinnerungen per SMS oder Patienten-Newsletter gehören zunehmend zum Serviceangebot. Dabei werden personenbezogene Daten verarbeitet, die geschützt werden müssen. Praxen sollten daherprüfen, ob auf ihrer Internet- oder Facebook-Seite eine gültige Datenschutzerklärung eingestellt ist, die alle nötigen Angaben beinhaltet. In dieser Erklärung sollte unter anderem darauf hingewiesen werden, dass

  • personenbezogene Daten wie Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder das Geburtsdatum ausschließlich in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Datenschutzrecht erhoben und genutzt werden,
  • die Daten nur gespeichert werden, wenn sie aktiv übermittelt werden,
  • die Daten zum Beispiel nur zur Beantwortung von Anfragen oder zur Zusendung von Informationsmaterial verwendet werden,
  • Kontaktdaten, die im Rahmen von Anfragen angegeben werden, ausschließlich für die Korrespondenz verwendet werden
  • und E-Mail-Adressen, die Nutzer für den Bezug eines Newsletters angegeben haben, auch nur dafür genutzt werden.

Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben können ansonsten hohe Geldstrafen drohen. Das Ausmaß der Sanktionen richtet sich vor allem nach Schwere und Dauer des Vorfalls sowie nach dessen Auswirkungen auf Patienten. Praxen sollten sich also angemessen vorbereiten und nötige Vorkehrungen treffen. Denn insbesondere die EU-DSGVO sieht bei Verstößen generell deutlich härtere Sanktionen vor als bisher üblich.

Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur EU-DSGVO

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