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Zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber einen Basistarif in die Private Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Die PKV-Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Personengruppen ohne Risikoprüfung in diesen Tarif aufzunehmen. Seine Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang denjenigen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein. Das Nähere hat der PKV-Verband in Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit verbindlicher Wirkung für die PKV-Unternehmen zu regeln.
Vergütungsverhandlungen zwischen der KZBV und dem PKV-Verband, die im zurückliegenden Jahr intensiv geführt worden sind, haben bisher zu keinem Ergebnis geführt, so dass seit dem 01.01.2009 die gesetzliche Regelung anzuwenden ist. Der PKV-Verband hat inzwischen seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (MB/BT 2009) festgesetzt. Darin sind die seitens der KZBV verschiedentlich gegebenen Hinweise auf die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Versorgung weitgehend unberücksichtigt gelassen worden.
Bei der Behandlung von Basistarif/Standardtarif Versicherten ab dem 1. Januar 2009 empfehlen wir Ihnen bis auf weiteres folgende Vorgehensweise:
Feststellung des Versichertenstatus
Der Versicherte im Basistarif/Standardtarif ist privat versichert mit eingeschränktem Leistungsniveau ähnlich dem GKV-Leistungsanspruch. Daher sollten Sie sich seinen Versichertenstatus bestätigen lassen und diese Erklärung zu den Behandlungsunterlagen nehmen.
Sicherstellung der Behandlung
Im Basistarif Versicherte haben Anspruch darauf, dass ihre zahnärztliche Versorgung gewährleistet wird. Der Gesetzgeber hat die Verantwortung dafür auf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und die KZBV übertragen. Bitte achten Sie deshalb auf die entsprechenden Informationen Ihrer KZV.
Abgrenzung der Leistungen, die der Honorarbegrenzung unterfallen
Da Versicherte im Basistarif/Standardtarif der PKV weiterhin privat versichert sind, unterfallen sie nicht den Bestimmungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Abrechnung der Leistungen hat auf der Grundlage der GOZ zu erfolgen. Für solche Leistungen, die im Basistarif/Standardtarif der PKV versichert sind, darf jedoch nach der gesetzlichen Regelung eine Abrechnung nur bis zum 2,0fachen des Gebührensatzes der GOZ erfolgen.
Welche Leistungen im Einzelnen dieser Einschränkung unterfallen, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im Standardtarif/Basistarif, der jedoch vom PKV-Verband festzulegen ist. An einer konkreten Festlegung fehlt es zurzeit noch, die Versicherungsbedingungen sind dazu meist allgemein gehalten. Wir empfehlen Ihnen daher, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die jeweilige zahnärztliche Leistung unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibungen und eventueller Abrechnungsbestimmungen des BEMA-Z sowie eventueller einschlägiger Bestimmungen der Richtlinien des G-BA auch Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung gewesen wäre. Ist dies nicht der Fall, kann eine unbeschränkte Abrechnung solcher Leistungen unter Zugrundelegung der GOZ erfolgen. Bestehen Zweifel bei nicht akut indizierten Behandlungen, wird eine vorherige Abklärung mit dem jeweiligen PKV-Unternehmen über den Patienten unter Erstellung eines entsprechenden Behandlungsplanes empfohlen. Dies ist auch, jedenfalls hinsichtlich der Leistungen bei Zahnersatz, PAR, KFO und bei der Schienentherapie, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst so vorgesehen.
Abweichende Vereinbarungen möglich
Selbstverständlich bleibt Ihnen die Möglichkeit, mit dem Patienten eine Abdingungsvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 GOZ unter Vereinbarung einer festen Vergütung zu schließen. Zuvor sollte der Patient über seine im Standardtarif/Basistarif beschränkten Erstattungsansprüche sowie die sich aus einer Abdingungsvereinbarung eventuell ergebenden zusätzlichen finanziellen Belastungen aufgeklärt und diese Aufklärung schriftlich dokumentiert werden. Zu beachten ist, dass diese Erklärung nicht mit der Abdingungsvereinbarung selber in einem Schriftstück getroffen werden kann.
Formularmuster für Ihre Praxis
Erklärung des Versicherten über erfolgte Aufklärung
Abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
Weitere Informationen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif (MB/BT 2009)
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