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Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis

Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich. Gesetzlich definiert wird dies durch § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG). Ausübung der Zahnheilkunde ist danach „die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.“

Die fachliche Grundlage hierfür wird durch das Studium der Zahnmedizin gelegt, das das Ziel eines wissenschaftlich und praktisch ausgebildeten Zahnarztes verfolgt, der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Ausübung der Zahnheilkunde befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Zu dem hierfürvermittelten Fächerkanon zählt nach § 50 der geltenden Approbationsordnung für Zahnärzte nicht zuletzt die „Zahnersatzkunde“. Der Student hat in diesem Fach in einer Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern.

Die prothetische und konservierende Zahnheilkunde stellt nicht nur mit den zur Verfügung stehenden Materialien die verlorene Zahnsubstanz wieder her. Sie hat auch die Aufgabe, das Kausystem in seiner gesamten umfangreichen Funktion zu optimieren und zu erhalten. Zahntechnische Arbeiten, vom Inlay über Einzelkronen bis hin zu festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz, sind dabei integraler Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung.

Begibt sich ein Patient in zahnärztliche Behandlung, kommt zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt ein Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB zustande. Die vom Zahnarzt geschuldete medizinische Behandlung umfasst in der Regel auch die Beschaffung der hierfür erforderlichen Materialien und zahntechnischen Leistungen durch den Zahnarzt.

Für die Beschaffung der Zahntechnik stehen dem Zahnarzt eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung. Zunächst kann der Zahnarzt die erforderlichen zahntechnischen Arbeiten selbst ausführen.

Um Ressourcen besser zu nutzen oder um das Leistungsspektrum zu verbreitern, kommt auch Herstellung in einem von mehreren Zahnärzten gemeinsam betriebenen Praxislabor in Betracht.

Schließlich kann der Zahnarzt die Herstellung der Zahntechnik in einem zahntechnischen Meisterlabor seiner Wahl in Auftrag geben.

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Bild: © istockphoto.com/sezer66

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