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Seit 2007 ist Vertragszahnärzten die Bildung von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erlaubt. Zulassungsverordnung und Bundesmantelvertrag regeln die Gründungsvoraussetzungen dieser Kooperationsform. Bei KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften gibt es besondere Abrechnungs- und Vergütungsmodalitäten.
Basis jeder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligen Vertragszahnärzten über die fachliche und organisatorische Kooperation in einer Gemeinschaft. Er regelt zugleich, dass die unternehmerischen Risiken und Entscheidungen der Gemeinschaft von den beteiligten Zahnärzten gemeinsam getragen werden.
Handelt es sich um eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG), bei denen die Vertragspartner ihre Praxen in verschiedenen KZV-Bereichen haben, sind einige Besonderheiten zu beachten: Jeder an einer ÜBAG beteiligte Vertragszahnarzt bleibt Mitglied bei seiner bisherigen KZV. Die Partner bestimmen in einer schriftlichen Erklärung eine der KZVen, bei der mindestens ein Partner zugelassen ist, zu ihrer "Wahl-KZV", nach deren Regelungen sich alle Abrechnungs- und Prüfverfahren richten. Die Wahl-KZV übernimmt die Abwicklung von Ausgleichsforderungen an die KZVen, bei denen Partner der ÜBAG ihren Vertragszahnarztsitz haben. Dabei sind die Abrechnungsmodalitäten wie folgt geregelt:
- Die ÜBAG ist verpflichtet, sämtliche Abrechnungen aller Partner bei der Wahl-KZV einzureichen. Diese kann die erbrachten Leistungen anhand einer Identifikationsnummer den an der ÜBAG beteiligten Praxen zuordnen.
- Die Wahl-KZV leitet die Fälle der bereichsfremden Praxen der ÜBAG an die KZV weiter, in deren Bereich die jeweiligen Praxen ansässig sind (sog. Vor-Ort-KZV).
- Die Vor-Ort-KZVen rechnen diese Fälle genauso wie herkömmliche innerbezirkliche Fälle gegenüber den Ersatzkassen sowie den eigenen und fremden Primärkassen ab.
- Die Vor-Ort-KZV übermittelt der Wahl-KZV dann eine Gutschrift, die sich aufgrund der Regeln des Honorarverteilungsmaßstabes der jeweiligen Vor-Ort-KZV ergibt.
- Die Wahl-KZV fasst alle Honorarteile (die von den Vor-Ort-KZVen ermittelten und die für die innerbezirklichen Praxen selbst ermittelten) einer ÜBAG zusammen und erteilt einen Honorarbescheid an die ÜBAG.
Mit dieser Regelung wird einer ÜBAG genau das Honorar gutgeschrieben, das sich summarisch ergeben hätte, wenn die beteiligten Praxen einer ÜBAG selbständig mit ihrer eigenen KZV abgerechnet hätten. Damit ist zugleich gewährleistet, dass ÜBAGs hinsichtlich der Leistungsabrechnung und Honorarverteilung herkömmlichen Praxiskooperationen gleichgestellt sind.
Beispiel zur Honorarabwicklung
Honorarabwicklung einer KZV-übergreifenden ÜBAG am Beispiel der Wahl-KZV Nordrhein und der Vor-Ort-KZV Westfalen-Lippe.
Stand: August 2007
Grafik: © KZBV
Foto: © istockphoto.com/BartekSzewczyk