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Mit der Änderung des Vertragszahnarztrechts im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geschaffen. Vertragszahnärzte können seitdem in erweitertem Maße Zahnärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten und Berufsausübungsgemeinschaften bilden. Die wichtigsten Eckpunkte der Regelungen sind:
Anstellung von Zahnärzten
Ein Vertragszahnarzt kann an seinem Vertragszahnarztsitz weitere Zahnärzte anstellen. Er ist aber laut Berufs- und Zulassungsrecht nach wie vor zur persönlichen Praxisführung verpflichtet und muss die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen. Entsprechend rechnet er die Leistungen angestellter Zahnärzte als eigene gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ab.
- Der Vertragszahnarzt kann bis zu zwei vollzeitbeschäftigte bzw. vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen.
- Hat er eine Teilzulassung, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen. Alternativ kann er bis zu vier Zahnärzte anstellen, deren Arbeitszeiten sich höchstens auf eine Vollzeitstelle summieren.
- Angestellte Zahnärzte können auch in Zweigpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften beschäftigt werden (siehe "Zweigpraxen" bzw. "Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften").
Anzustellende Zahnärzte müssen die Vorbereitungszeit absolviert haben. Die Anstellung muss bei der KZV beantragt und durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, bevor der angestellte Zahnarzt GKV-Leistungen erbringen kann. Anstellungsverhältnisse werden im Rahmen der Honorarverteilung KZV-spezifisch berücksichtigt. Ein angestellter Zahnarzt kann grundsätzlich auch bei mehreren Vertragszahnärzten in Teilzeit angestellt sein, soweit KZV-intern keine anderslautende Regelung getroffen wird.
Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen in der Praxis beschäftigt werden.
Zweigstellen
Ein Vertragszahnarzt kann - auch jenseits des Bereiches seiner KZV - Zweigpraxen einrichten. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis muss sich verbessern. Dies ist dann der Fall, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung vorliegt oder die Zweigpraxis Leistungen erbringt, die unabhängig vom Versorgungsgrad regional bzw. lokal nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.
- Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt in Zweigpraxen höchstens ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er am Vertragszahnarztsitz leistet.
- An allen Standorten muss die Patientenversorgung sichergestellt sein, d.h. der Zahnarzt muss zu den angegebenen Behandlungszeiten zur Verfügung stehen, bei Abwesenheit eine Vertretung und gegebenenfalls eine Notfallversorgung organisieren.
Die Arbeit von angestellten Zahnärzten in Zweigpraxen unterliegt ebenfalls bestimmten Regeln. Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte können maximal ein Drittel der Arbeitszeit, die sie dort leisten, in Zweigpraxen tätig sein. Die Arbeitszeit eines Zahnarztes, der in einer Zweigpraxis angestellt ist, kann höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis.
Für den Betrieb einer Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk benötigt der Vertragszahnarzt die vorherige Genehmigung der KZV. Für Zweigpraxen in einem anderen KZV-Bezirk ist eine Ermächtigung durch den dortigen Zulassungsausschuss nötig. Die Abrechnung erfolgt dann über die KZV, in deren Bereich die Zweigpraxis liegt, und nach deren gesamtvertraglichen Regelungen. Der Vertragszahnarzt erklärt sich mit dem Transfer seiner Abrechnungsdaten zwischen den beteiligten KZVen einverstanden. Diese schaffen die Möglichkeiten für ein transparentes Abrechnungsgeschehen und den notwendigen Datenabgleich.
Bildung von Berufsausübungsgemeinschaften
Die bis 2007 üblichen Gemeinschaftspraxen werden seit den Neuregelungen als Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bezeichnet. Neben örtlichen Berufsausübungsgemeinschaften an einem Vertragszahnarztsitz sind auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAGs) mit Partnern an unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen möglich. BAG und ÜBAG müssen jeweils vorab durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Er prüft auf der Basis des Gesellschaftsvertrags, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, dass eine echte Gemeinschaft im Sinne einer fachlichen und organisatorischen Kooperation vorliegt und zugleich die unternehmerischen Risiken und Entscheidungen der Gemeinschaft von den beteiligten Vertragszahnärzten gemeinsam getragen werden.
Eine ÜBAG kann KZV-übergreifend gebildet werden. Auch dann bleiben die beteiligten Vertragszahnärzte Mitglieder ihrer bisherigen KZV, rechnen ihre Leistungen aber über eine gemeinsame KZV ab. Dazu bestimmen sie einvernehmlich eine der KZVen, in denen eines ihrer Mitglieder zugelassen ist, zu ihrer Wahl-KZV. Sie erklären schriftlich, dass sie die Bestimmungen ihrer Wahl-KZV zur Vergütung und Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen anerkennen. Die Wahl-KZV nimmt den Datenaustausch mit den übrigen beteiligten KZVen vor, der für eine korrekte Abrechnung und den Ausgleich von Forderungen zwischen den KZVen erforderlich ist. Die Festlegung auf eine Wahl-KZV ist für zwei Jahre bindend. Für die Änderung der Wahl-KZV gilt eine Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, damit die notwendigen organisatorischen Änderungen zur Abrechnung über eine andere KZV vorgenommen werden können.
ÜBAG-Mitglieder können auch an den Vertragszahnarztsitzen der übrigen Mitglieder tätig werden, wenn sie dem Versorgungsauftrag an ihrem Vertragszahnarztsitz weiterhin nachkommen und dort den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Tätigkeit an den anderen Standorten maximal ein Drittel der Arbeitszeit am jeweiligen Vertragszahnarztsitz beträgt. Die zeitliche Regelung gilt entsprechend auch für die Tätigkeit der am Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte an anderen Standorten der ÜBAG.
Hinweise
- Fragen zur Beantragung von Anstellungsverhältnissen, Zweigpraxen und (Ü)BAGs richten Sie bitte direkt an Ihre KZV.
- Zu berufsrechtlichen Fragen, die in dieser Übersicht nicht angesprochen werden, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Zahnärztekammern.
Weitere Infos
Rechtsgrundlagen zur Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit:
- Zulassungsverordnung Zahnärzte (siehe Gesetze und Verordnungen)
- Bundesmantelvertrag Zahnärzte bzw. Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (siehe Verträge und Abkommen)
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Übersicht für Zahnärzte
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