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Versor­gung von pfle­ge­be­dürf­tigen Versicherten

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Evaluationsbericht

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sind Kooperationen zwischen Vertragszahnärzten und stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 119b Abs. 1 SGB V auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt worden. Entsprechend der seinerzeit neu eingefügten Regelung des § 119b Abs. 2 SGB V haben die Bundesmantelvertragspartner im vertragszahnärztlichen Bereich im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen in einer Rahmenvereinbarung festgelegt.

Mit Einfügung des § 87 Abs. 2j SGB V ist flankierend bestimmt worden, dass für Leistungen, die im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, der die Anforderungen der auf Bundesebene festgelegten Rahmenvorgaben erfüllt, im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche Leistung vorzusehen ist. Diese Vorgabe ist mit Einfügung einer Zuschlagsgebühr für die kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags durch Beschluss des Bewertungsausschusses in BEMA-Nr. 172 mit Wirkung ab dem 01.04.2014 umgesetzt worden. Darüber hinaus sind für die zahnärztlichen Besuche in stationären Pflegeeinrichtungen, die im Rahmen einer Kooperation stattfinden, in den BEMA-Nrn. 154 und 155 eigenständige, von den Hausbesuchen im Übrigen abgrenzbare Besuchsgebühren geschaffen worden. Die Einführung einer spezifischen BEMA-Nr. 182 für konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten ermöglicht die statistische Erhebung der im Rahmen eines Kooperationsvertrags geführten Konsile.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben in der auf Bundesebene getroffenen Rahmenvereinbarung ein Berichtswesen installiert, auf dessen Grundlage die Entwicklungen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Kooperationszahnärzte, die Anzahl der in stationären Pflegeeinrichtungen von Kooperationszahnärzten betreuten Versicherten und der erbrachten Leistungen im Sinne des § 87 Abs. 2j SGB V beobachtet werden.

Gemäß § 119b Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V evaluieren die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die mit den zahnärztlichen Kooperationsverträgen verbundenen Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. Über die Ergebnisse berichten sie der Bundesregierung beginnend mit dem Jahr 2019 im Abstand von drei Jahren.

Im Folgenden werden die Entwicklung der Zahl der Kooperationsverträge und der Kooperationspartner von Juni 2014 bis zum 31.12.2018 (Ziffer 1) sowie im Zusammenhang mit den Leistungen im Sinne des § 87 Abs. 2j SGB V die Entwicklung der Besuchstätigkeit und die zunehmende Bedeutung von Kooperationen bezogen auf die Besuchstätigkeit insgesamt dargestellt.

Bericht: Entwicklung der kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen gem. § 119b Abs. 3 Satz 3 SGB V

Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen (Anlage 12)

Bild: © istockphoto.com/Kzenon

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