Artikel
Für die Vergütung zahnärztlicher Behandlungen gibt es in Deutschland zwei verschiedene Gebührenverzeichnisse: den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Worin sie sich unterscheiden, und wann wonach abgerechnet wird, erfahren Sie hier.
Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)
Dieses kurz BEMA genannte Verzeichnis ist die Basis für die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind die Behandlungen aufgelistet, deren Kosten die Krankenkassen im Rahmen ihrer Leistungspflicht ganz oder teilweise übernehmen. Zugleich ist der BEMA die Grundlage für das zahnärztliche Honorar. Er weist für jeden Behandlungsschritt eine bestimmte Punktezahl aus. Der Wert eines Punkte wird jedes Jahr neu festgelegt. Multipliziert man nun Punktwert und Punktezahl, steht das Honorar des Zahnarztes bzw. der Preis der Behandlung fest.
Allerdings sind die Ausgaben der Krankenkassen begrenzt. Überschreiten die Kosten, die die Ärzte und Zahnärzte den Krankenkassen für ihre Behandlungen in Rechnung stellen, diese Budgetgrenzen, werden die Honorare entsprechend gekürzt. Überhaupt berücksichtigt der BEMA nicht den individuellen Aufwand, den der Zahnarzt für die Behandlung eines Patienten treiben muss. Vielmehr ist er ein Abbild des Durchschnitts aus leichten und schweren Fällen, aus materialaufwendigen und geräteintensiven Diagnose- und Therapieverfahren.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Anders die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie berücksichtigt den Einsatz und den Aufwand, der individuell auf die Behandlung des Patienten ausgerichtet ist. Sie gilt für alle Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden. Sie wird also für die Abrechnung mit Privatpatienten ebenso genutzt wie für den Fall, dass gesetzlich Krankenversicherte Leistungen in Anspruch nehmen, die ihre Krankenkasse nicht übernimmt. Die GOZ enthält einen umfangreichen Leistungskatalog, zu dem neben Standardleistungen auch aufwendigere Diagnose- und Therapiemethoden gehören, die die gesetzliche Krankenversicherung aus Kostengründen nicht anbieten kann. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Patient und Zahnarzt.
Die private Gebührenordnung weist für jede Behandlung einen Basisbetrag zur Kalkulation des Honorars aus, den Einfachsatz. Er liegt deutlich unter den Sätzen des BEMA. Die GOZ ermöglicht aber dem Zahnarzt, den individuellen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad einer Behandlung bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Dazu sind Steigerungsfaktoren angegeben, mit denen der Einfachsatz multipliziert wird. Für eine Behandlung ohne Komplikationen gilt der Steigerungsfaktor 2,3 als Richtwert. Für schwierige Behandlungen kann der Faktor bis zu 3,5 betragen, in Ausnahmefällen sogar darüber liegen. Der Steigerungsfaktor, der im Durchschnitt aller Privatbehandlungen angesetzt wird, hat sich über die Jahre kaum verändert.
Preisbeispiele BEMA / GOZ
Die Rechnung, die der Patient erhält, weist den Steigerungsfaktor aus. Dieser führt gelegentlich zu Missverständnissen. Mancher Patient glaubt, der GOZ-Steigerungsfaktor beziehe sich auf die Festpreise der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch diese Annahme ist falsch: Der Steigerungsfaktor bezieht sich immer auf den in der GOZ genannten Basispreis. Wer zum Beispiel eine private Zahnarztrechnung erhält, die den Steigerungsfaktor 2,3 ausweist, muss nicht etwa das 2,3-fache der Kosten für eine vergleichbare Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, sondern das 2,3-fache des betreffenden Basisbetrages der GOZ. Die Tabelle zeigt einige Beispiele zum Zahnarzthonorar bei Kassenleistung und Privatleistung:
Behandlung | Zahnarzthonorar für Kassenleistung* (nach BEMA) | Zahnarzthonorar für Privatleistung (nach GOZ, Steigerungsfaktor 2,3) |
---|---|---|
Eingehende Untersuchung | 16,70 € | 12,94 € |
Einflächige Füllung mit Politur | 29,70 € | 23,28 € |
Betäubungsspritze im Oberkiefer | 7,42 € | 7,75 € |
Entfernen eines mehrwurzligen Zahnes | 13,92 € | 14,23 € |
Behandlung | Zahnarzthonorar für Kassenleistung* (nach BEMA) |
---|---|
Eingehende Untersuchung | 16,70 € |
Einflächige Füllung mit Politur | 29,70 € |
Betäubungsspritze im Oberkiefer | 7,42 € |
Entfernen eines mehrwurzligen Zahnes | 13,92 € |
Behandlung | Zahnarzthonorar für Privatleistung (nach GOZ, Steigerungsfaktor 2,3) |
---|---|
Eingehende Untersuchung | 12,94 € |
Einflächige Füllung mit Politur | 23,28 € |
Betäubungsspritze im Oberkiefer | 7,75 € |
Entfernen eines mehrwurzligen Zahnes | 14,23 € |
* Durchschnittswerte Deutschland (2013)
Warum überhaupt zwei Gebührenordnungen?
Das zweigleisige Honorarsystem in Deutschland ist historisch gewachsen. Für die gesetzliche Krankenversicherung galt schon immer, dass nicht alle machbaren Behandlungen auch von der Solidargemeinschaft bezahlt werden können. Daher wurde der BEMA als "abgespecktes" Leistungsverzeichnis der Krankenkassen eingeführt. Gesetzlich krankenversicherte Patienten erhalten alle medizinisch notwendigen Behandlungen – im internationalen Vergleich sogar auf außergewöhnlich hohem Versorgungsniveau. Wer aufwendigere oder in erster Linie auf Ästhetik abzielende Behandlungen wünscht, kann sie auf der Grundlage der privaten Abrechnung erhalten. Das nutzen heute viele gesetzlich Versicherte. Über die GOZ haben sie Zugang zu modernen, innovativen Diagnose- und Behandlungsleistungen und müssen nicht auf Leistungen verzichten, die der Gesetzgeber aus dem Kassenkatalog ausgegrenzt hat. Die zahnmedizinische Versorgung über das Zusammenspiel beider Gebührenordnungen hat sich so im Laufe der Jahre bewährt.
Bild: © Fotolia.com/S-Gnatiuk