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Aktueller Hinweis Das BMG plant die Nutzung des E-Rezepts ab dem 1. Januar 2024 zu forcieren. Für den Anspruch auf die volle TI-Pauschale muss die Praxis-IT zum einen ab dem 1. Januar 2024 das E-Rezept technisch unterstützen. Darüber hinaus liegt seit Kurzem ein Gesetzentwurf vor, mit dem Zahnarztpraxen deutschlandweit ab dem 1. Januar 2024 zur Nutzung des E-Rezepts unter drohender Honorarkürzung verpflichtet werden sollen. Die Zeit bis zum Jahreswechsel sollten Zahnarztpraxen deshalb nutzen und sich auf die Einführung des E-Rezepts in ihre Praxisabläufe vorbereiten. Was dafür erforderlich ist, steht im Dokument „E-Rezept: Auf einen Blick“. Viele weitere Informationen zum E-Rezept, etwa zum neuen Einlöseweg mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), hat die KZBV auf dieser Themenseite zusammengestellt. |
Aus der Praxis: Erfahrungsberichte zum E-Rezept
Zahnarztpraxen sind beim E-Rezept überdurchschnittlich aktiv. Im Rahmen der verlängerten Testphase erproben Zahnärztinnen und Zahnärzte die digitalen Verordnungen im Alltag. Die Erfahrungsberichte haben wir hier zusammengestellt.
So funktioniert das E-Rezept
Das E-Rezept ersetzt das Formular "Muster 16" für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung. Das E-Rezept wird, nachdem die Verordnungsdaten wie gewohnt in der Praxissoftware zusammengestellt und mit dem elektronischen Zahnarztausweis signiert worden sind, verschlüsselt auf einem zentralen Dienst in der Telematikinfrastruktur (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Der Zugriff wird über die Gesundheitskarte (eGK) oder einen Rezeptcode gesteuert, der einem QR-Code ähnelt und die Zugangsdaten zum E-Rezept erhält. Patienten können den Rezeptcode auf Wunsch als Ausdruck in der Praxis erhalten oder diesen selbständig in der E-Rezept-App der gematik generieren. Zur Einlösung der Medikamente müssen die Patienten den Rezeptcode in der Apotheke vorlegen oder der Apotheke per App zuweisen. Bei der Einlösung mittels eGK muss der Versicherte seine Gesundheitskarte in der Apotheke in ein Kartenterminal stecken. Damit berechtigt er die Apotheke, auf seine offenen E-Rezepte im Fachdienst zuzugreifen.
Das Muster 16 verschwindet aber nicht vollständig aus der Versorgung. Es kommt bei Störfällen, z. B. bei einem Ausfall der TI oder als Ersatzverfahren zum Einsatz. Weil das E-Rezept stufenweise eingeführt wird, bleibt das Muster 16 zunächst auch bei Haus- und Heimbesuchen, bei Hilfsmitteln oder Sprechstundenbedarf erhalten. Perspektivisch sollen dann alle veranlassten Leistungen, darunter auch Betäubungsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) schrittweise elektronisch verordnet werden.
Wichtige Fragen und Antworten
Was sind die Anwendungsbereiche für das E-Rezept?
Leistungsinhalt | Umsetzung | Ersatzverfahren |
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV | Pflicht | Muster 16 (rosa Rezept), aber nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. technische Probleme, Heim- und Hausbesuche) |
Apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV | optional | Privatrezept (blaues Rezept) |
Elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln | optional | Grünes Rezept |
Apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der BG und Unfallkassen | optional | Muster 16 (rosa Rezept) |
In folgenden Fällen sind aktuell noch keine E-Rezepte zulässig:
- Nicht apothekenpflichtige Flourid-Monopräparate
- BtM-Rezepte, T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (z. B. Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern
- Verordnungen für GKV-Versicherte, wenn keine Versichertennummer vorhanden ist (bei Erfassung von VSD im Ersatzverfahren)
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
Elektronische Verordnungen für Privatversicherte sollen voraussichtlich ab Herbst 2023 verfügbar sein.
Ist die Verwendung des E-Rezept verpflichtend?
Ja, die Nutzung ist ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Zahnarztpraxen müssen dann gegenüber ihrer jeweiligen KZV nachweisen, dass sie die erforderliche Technik vorhalten. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat der Gesetzgeber Sanktionen angekündigt. Neben einer Halbierung der monatlichen TI-Pauschale droht dann auch die Kürzung der Vergütung um pauschal 1 Prozent, bis der Nachweis erbracht worden ist.
Wie kann ich mich auf das E-Rezept vorbereiten?
Der Flyer „E-Rezept: Auf einen Blick“ (abrufbar oben in der blauen Infobox) listet auf, was konkret zu tun ist, um sich auf das E-Rezept vorzubereiten. Weitere Informationen zur Bedienung finden Sie auf dieser Themenseite.
Ab wann können E-Rezepte in der Apotheke mit der Gesundheitskarte (eGK) eingelöst werden?
Anfang Juli 2023 werden die ersten Apotheken in Deutschland starten, E-Rezepte mittels elektronischer Gesundheitskarte einzulösen. Bis Ende Juli soll ein Großteil der Apotheken in Deutschland bereit sein, diesen Einlöseweg zu bedienen. Eine flächendeckende Verfügbarkeit ist zum 1. Oktober 2023 zu erwarten. Bei Unsicherheiten, ob die Apotheke diesen Einlöseweg bereits unterstützt, sollte den Patienten zur Sicherheit weiter der Tokenausdruck mitgegeben werden.
Wie funktioniert der Einlöseweg mittels Gesundheitskarte?
Sobald das E-Rezept von Ihnen signiert und gespeichert wurde, liegt es auf dem E-Rezept-Fachdienst zur Einlösung bereit. Das E-Rezept wird nicht auf der Gesundheitskarte gespeichert, sondern kann mit dieser in der Apotheke durch das Stecken in ein Kartenterminal abgerufen werden. Der Abruf erfolgt dabei ohne PIN, sodass mit der jeweiligen Gesundheitskarte auch Rezepte für Verwandte oder Angehörige eingelöst werden können. Die Apotheke sieht immer alle einlösbaren E-Rezepte aus den letzten 100 Tagen.
Kann ich auf den Patientenausdruck verzichten, wenn die Patienten ihre Rezepte mit der Gesundheitskarte einlösen können?
Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Ausdruck. Daher sollten Sie mit ihren Patienten besprechen, ob der Ausdruck benötigt wird. Solange der Einlöseweg mittels Gesundheitskarte noch nicht flächendeckend verfügbar ist, kann es hilfreich sein, den Ausdruck weiter mitzugeben. Zum einen erhält er weiterführende Informationen zum E-Rezept, zum anderen kann er als Alternative verwendet werden, wenn in der Apotheke der Abruf mittels Gesundheitskarte noch nicht klappt.
Wie ist der aktuelle Stand der Softwareanbieter beim E-Rezept?
Die technische Verfügbarkeit der zahnärztlichen Praxisverwaltungssysteme ist flächendeckend gewährleistet, sodass nahezu alle Praxen die Funktionalität nutzen können sollten. Sprechen Sie also Ihren Hersteller an und bestellen Sie zeitnah das E-Rezept-Modul. Sollte dieses bei Ihrem Softwareanbieter noch nicht verfügbar sein oder andere Gründe vorliegen, die die Möglichkeit zur Nutzung ggf. einschränken, teilen Sie dies bitte Ihrer zuständigen KZV mit, damit wir Sie mit weiteren Informationen zur Vorgehensweise unterstützen können. (Stand: Juni 2023)
Welche Technik wird in der Zahnarztpraxis benötigt?
Damit in der Praxis ein E-Rezept ausgestellt werden kann, werden neben dem Update der Praxissoftware persönliche und einsatzbereite (u. a. müssen die PINs bekannt sein) elektronische Zahnarztausweise für alle Behandler benötigt, die E-Rezepte erstellen. Optional sollte der Einsatz der Komfortsignatur geprüft werden. Hierfür ist ein Update auf den Konnektor der Version PTV4+ oder höher und unter Umständen eine Lizenz in der Praxissoftware erforderlich. Auch sollten für die praktikable Nutzung der Komfortsignatur mindestens zwei Kartenlesegeräte in der Praxis aufgestellt sein, damit der elektronische Zahnarztausweis dauerhaft gesteckt bleiben kann und die Komfortsignatur somit nur einmal täglich freigeschaltet werden muss. Für die QR-Codes auf dem Patientenausdruck (Tokenausdruck) sollten Sie einen Drucker mit feiner Auflösung (Laser oder Tintenstrahldrucker mit mind. 300 dpi) verwenden. Der Ausdruck kann auf normalem weißen Druckerpapier (DIN A4 oder DIN A5) erfolgen.
Wie wird ein E-Rezept erstellt?
Das E-Rezept können Sie, wie das Muster 16 bislang auch, in Ihrer Praxissoftware erstellen. Mit Auswahl des Patienten und des Behandlers wird der vertraute Dialog zum Ausfüllen einer Verordnung angezeigt. Die Vorbereitung kann weiterhin durch das Praxispersonal erfolgen. Wenn alle Daten eingetragen sind, kann das E-Rezept erstellt werden, d. h. die Verordnung wird für den Versand an den E-Rezept-Fachdienst vorbereitet. Vor der Übertragung muss das E-Rezept mit dem elektronischen Zahnarztausweis des jeweiligen Behandlers signiert werden, im Anschluss wird das E-Rezept automatisch an den Fachdienst weitergeleitet.
Wie kann man ein E-Rezept signieren?
Das E-Rezept wird elektronisch mit dem elektronischen Zahnarztausweis unterschrieben (signiert). Hierfür stehen unterschiedliche Signaturvarianten zur Verfügung. Die E-Rezepte können einzeln (Einzelsignatur), im Stapel (Stapelsignatur) oder per Komfortsignatur signiert werden. Während mit der Einzelsignatur immer nur eine Verordnung signiert werden kann, ermöglicht die Stapelsignatur das digitale Unterzeichnen mehrerer E-Rezepte mit einer PIN-Eingabe. Hierzu müssen die Dokumente gesammelt und dann gleichzeitig signiert werden. Weil Patienten das E Rezept aber in der Regel direkt benötigen, ist diese Signaturvariante für das E-Rezept kaum sinnvoll anwendbar. Deshalb ist die Komfortsignatur für das E-Rezept die bessere Variante. Nach der Einrichtung in der Praxissoftware können damit bis zu 250 elektronische Dokumente (E-Rezept, eAU, EBZ) ohne Eingabe der Signatur-PIN über den Tag verteilt unterschrieben werden. Der elektronische Zahnarztausweis muss dazu, zum Beispiel zu Beginn des Arbeitstages, nur einmal durch die PIN-Eingabe am Kartenterminal freigeschaltet werden. Anschließend verbleibt er bis zum Ende der Komfortsignatursession im Kartenlesegerät, weitere PIN-Eingaben am Kartenlesegerät entfallen. Ohne Komfortsignatur muss für jedes einzelne Arzneimittel, das verordnet wird, die PIN des elektronischen Zahnarztausweises an einem Kartenlesegerät eingegeben werden.
Wie können Sie Ihren Patienten das E-Rezept aushändigen?
Aktuell gibt es drei Möglichkeiten, den Patienten ein E-Rezept bereitzustellen. Der Weg ist abhängig vom Wunsch der Patienten und muss deshalb bei diesen erfragt werden. Patienten, welche die E-Rezept-App der gematik nutzen und sich dort anmelden, können das E-Rezept direkt nach dem Ausstellen vom Fachdienst abrufen und einer Apotheke ihrer Wahl zuweisen. Weil bislang nur wenige Patienten die für die Anmeldung in der App erforderliche NFC-fähige Gesundheitskarte samt PIN besitzen, ist dies momentan nicht der Standardweg. Das E-Rezept kann aber auch ohne Smartphone genutzt werden. Dazu können Sie im Anschluss an die Signatur des E-Rezepts einen Ausdruck (Tokenausdruck) erstellen. Dieser enthält einen Rezeptcode in Form eines QR-Codes, den die Patienten in der Apotheke vorlegen können. Ab Juli 2023 können Patienten durch Vorlage ihrer elektronischen Gesundheitskarte die Apotheke autorisieren, auf ihre persönlichen E-Rezepte im Fachdienst zuzugreifen. Nach der Signatur des E-Rezepts kann es der Patient in der Apotheke durch das Stecken der Gesundheitskarte abrufen. Für keinen der unterschiedlichen Wege ist aktuell ein KIM-Dienst erforderlich.
Können alle Apotheken das E-Rezept einlösen?
Ja, die Apotheken sind seit dem 1. September 2022 verpflichtet, E-Rezepte einzulösen.
Wie werden Ihre Patienten über das E-Rezept informiert?
Die Information der Patienten liegt in der Verantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der gesetzlichen Krankenkassen. Geplante Maßnahmen sind u. a. die Ausgabe von Informationsmaterialen an die Zahnarztpraxen sowie die Nutzung weiterer Kommunikationskanäle. Zudem werden die Krankenkassen aufgefordert, ihre Kommunikationskanäle an ihre Versicherten zur Information zum E-Rezept zu nutzen. Zur Ausgabe der Informationsmaterialien an die Praxen durch das BMG werden die KZVen noch einmal gesondert informieren.
An wen können Sie sich bei Problemen wenden?
Bei Fragen zu Anwendungsfällen in der Praxissoftware können Sie sich an die bekannten Hersteller-Hotlines wenden. Bei allgemeinen Fragen zum E-Rezept, wie z. B. zur grundsätzlichen Funktionsweise, benötigten Technik oder annahmebereiten Apotheken, nutzen Sie bitte die vertrauten Kommunikationswege Ihrer zuständigen KZVen. Bei Problemen mit der Praxissoftware, die Sie mit Hilfe Ihres PVS-Herstellers nicht lösen können, wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihre KZV.
Ist für das E-Rezept die Anbindung an eine Arzneimitteldatenbank notwendig?
Für das E-Rezept ist das aktuell aus technischer Sicht nicht erforderlich, weil Sie weiterhin Wirkstoffe per Freitextverordnungen verordnen können. Wenn Sie an einer (kostenpflichtigen) Arzneimitteldatenbank als technischer Unterstützung interessiert sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller.
Was für Kosten entstehen bei der Anwendung E-Rezept und wie können Sie sich diese erstatten lassen?
In den Zahnarztpraxen sind die meisten für das E-Rezept notwendigen Komponenten, wie zum Beispiel Kartenlesegeräte, bereits im Zuge anderer TI-Anwendungen angeschafft worden. Ein Teil der Technikkosten ist deshalb über die bereits erhaltenen TI-Pauschalen abgedeckt. Neue Kosten entstehen durch die Integration des E-Rezepts in die Praxissoftware und die dafür anfallenden monatlichen Betriebskosten. Ab Juli 2023 erhalten Zahnarztpraxen eine monatliche TI-Pauschale, in der auch die Anwendung E-Rezept berücksichtigt ist.
FAQ zum Inhalt einer Freitext-Verordnung im zahnärztlichen Bereich
Wie wird ein Arzneimittel mit einem E-Rezept verordnet, wenn die Praxissoftware nicht mit einer Arzneimitteldatenbank verbunden ist?
Es besteht die Möglichkeit, eine strukturierte Wirkstoffverordnung oder eine Freitextverordnung zu verwenden.
Welche Informationen sind im Freitextfeld anzugeben, wenn ein Arzneimittel mit einer Freitextverordnung verordnet wird?
Grundsätzlich wird empfohlen, Wirkstoffe zu verordnen. Falls keine strukturierte Wirkstoffverordnung möglich ist, kann eine Freitextverordnung verwendet werden.
Im Freitext-Verordnungsfeld sind bei der Verordnung eines Wirkstoffs anzugeben:
Wirkstoff | Wirkstärke und Wirkstärkeneinheit | Darreichungsform | Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit |
Beispiele | |||
Clindamycin | 600 mg | Tabletten | 12 Stück |
Amoxicillin | 250 mg / 5 ml | Trockensaft | 100 ml |
Sofern aus Gründen der Praktikabilität ausnahmsweise ein Handelsname verordnet werden soll, sind im Freitext-Verordnungsfeld anzugeben:
Handelsname inkl. Wirkstärke und Hersteller (sofern Bestandteile des Handelsnamens) | Darreichungsform | Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit |
Beispiele | ||
Dolomo TN | Tabletten | 10 Stück |
Amoclav 400 + 57 mg / 5 ml | Trockensaft | 70 ml |
Bei einer Freitext-Verordnung soll die Darreichungsform nicht zusätzlich im Feld „Darreichungsform Freitext“ angegeben werden.
Im Freitext-Verordnungsfeld dürfen insbesondere nicht angegeben werden:
Keine Angabe von | Hinweis |
Pharmazentralnummern, Wirkstoff-Nummern oder andere Codes Packungsgröße nach N-Bezeichnung | |
Dosierung | Die Angabe der Dosierung muss ausschließlich in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen („Kennzeichen Dosierung“ und ggf. „Dosieranweisung“). |
Anzahl der verordneten Packungen | Angabe muss ausschließlich im dafür vorgesehenen Feld „Anzahl der verordneten Packungen“ erfolgen. |
Informationen, für die bereits andere Felder vorgesehen sind wie z. B. ein Abgabehinweis |
Auch bei einer Freitext-Verordnung darf pro E-Rezept nicht mehr als ein Arzneimittel verordnet werden.
Es wird empfohlen, sofern dies technisch in der Praxissoftware möglich ist, für regelmäßig verwendete Verordnungen Vorlagen mit den relevanten Informationen zu erstellen. Bei der Nutzung von Vorlagen ist regelmäßig, ggf. in Rücksprache mit einer Apotheke, zu überprüfen, ob noch Arzneimittel mit den hinterlegten Wirkstoffen inkl. Wirkstärken bzw. mit den hinterlegten Handelsnamen in der gespeicherten Darreichungsform und Packungsgröße auf dem Markt sind und die E-Rezepte entsprechend verarbeitet werden können.
Stand: 16. Juni 2023
Erklärvideo zum E-Rezept
Das Video erläutert Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der digitalen Anwendung "E-Rezept". Es werden konkrete Anwendungsszenarien und Vorteile im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung illustriert. (Produktion: avidere Film & Kommunikation)

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Leitfaden für die Praxis
Dieser Leitfaden, der sich an Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie das zahnmedizinische Fachpersonal in den Praxen richtet gibt einleitend allgemeine Hinweise, beschreibt den organisatorischen Rahmen und fokussiert dann auf die Anwendungsszenarien in der Zahnarztpraxis. Zudem wird die Einführung mit einer Zusammenstellung häufig gestellter Fragen (FAQ) und einer Übersicht mit weiteren Dokumenten und Informationen zum E-Rezept unterstützt.
Leitfaden: Das elektronische Rezept (E-Rezept), Stand: Juli 2023
Informationen für Zahnarztpraxen
gematik: Das E-Rezept für Zahnärztinnen und Zahnärzte
gematik: Diese Rezepte können Sie elektronisch verschreiben
gematik: Deutschlandkarte zu E-Rezept-Apotheken
Informationen für Patienten
Website: Das E-Rezept für Deutschland kommt!
Praxisinformation zur Komfortsignatur Damit nicht für jedes einzelne E-Rezept der E-Zahnartzausweis in ein Kartenterminal gesteckt und die dazugehörige PIN eingegeben werden muss, gibt es das Angebot der Komfortsignatur. Komfortsignatur in der vertragszahnärztlichen Versorgung – Informationen für Praxen |
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