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Artikel

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) dient als Basis für die Abrechnung von Behandlungen in Zahnarztpraxen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zugleich ist er Grundlage für das vertragszahnärztliche Honorar. Das Regelwerk wird durch den sogenannten Bewertungsausschuss festgelegt, der von der KZBV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gebildet wird.

Der BEMA gliedert sich im Kern in fünf Teile:

  1. Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen,
  2. Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch),
  3. Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe),
  4. kieferorthopädische Behandlung,
  5. die systematische Behandlung von Parodontopathien,
  6. sowie die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.

Im BEMA werden Behandlungen aufgelistet, deren Kosten die Kassen im Rahmen ihrer gesetzlichen Leistungspflicht für ihre Versicherten ganz oder teilweise übernehmen. Auch andere Kostenträger nutzen den BEMA für die Abrechnung vertragszahnärztlicher Behandlungen. Dazu zählen Versorgungsämter, Bundes- und Landespolizei, die Bundeswehr sowie Einrichtungen der Sozialhilfe. Jährlich werden über den BEMA insgesamt mehr als 100 Millionen zahnärztliche Behandlungsfälle abgerechnet. Der weitaus größte Teil sind konservierend-chirurgische Behandlungen.

Der BEMA weist für jede Abrechnungsposition eine bestimmte Punktzahl aus, zum Beispiel 32 für eine einflächige Füllung im Frontzahnzahnbereich. Durch Multiplikation mit dem sogenannten Punktwert ergibt sich dann der Preis der Behandlung und somit auch das zahnärztliche Honorar in Euro und Cent. Der Punktwert wird auf Ebene der Länder zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und den Krankenkassen jährlich neu verhandelt – mit Ausnahme von Teil 5 des BEMA, also der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen. Hier gilt ein bundeseinheitlicher Punktwert, der jedes Jahr in Verhandlungen zwischen der KZBV und dem GKV-SV festgelegt wird.

Der BEMA stellt dabei nicht auf den individuellen Aufwand ab, der sich für Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Behandlung eines Patienten im Einzelfall ergibt. Vielmehr bildet er einen Durchschnitt ab aus leichten und schweren Fällen, aus materialaufwendigen und geräteintensiven Diagnose- und Therapieverfahren sowie aus Behandlungen, die weniger kostspielige Materialien und geringeren Technikeinsatz erfordern.

Wahlfreiheit bei der zahnärztlichen Versorgung

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Solidargemeinschaft nicht alle Behandlungen finanziert, die in einer Zahnarztpraxis möglich sind. Gesetzlich Versicherte erhalten durch den BEMA vielmehr alle medizinisch notwendigen Behandlungen und somit eine regelhafte GKV-Versorgung, die in Deutschland – auch im internationalen Vergleich – ein außergewöhnlich hohes Niveau hat. Wer darüber hinaus – etwa aus Gründen der Ästhetik oder des Komforts – eine aufwendigere Versorgung wünscht, sollte darüber mit seiner Zahnärztin oder seinem Zahnarzt im Vorfeld der Behandlung sprechen. Haben sich Patient und Zahnarzt dann gemeinsam auf das angestrebte Therapieziel verständigt, erfolgt die gewünschte Versorgung auf Grundlage einer privaten Abrechnung – falls die gewählte Behandlung von der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht gedeckt ist. Die Basis für eine solche Abrechnung ist in diesen Fällen dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Das Zusammenspiel beider Gebührenordnungen – BEMA und GOZ – hat sich bewährt und sollte aus Sicht der Zahnärzteschaft im Interesse einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung auch künftig erhalten werden. In der Zahnmedizin gibt es für eine Befundsituation oft mehrere wissenschaftlich abgesicherte Therapiealternativen, die sich in Hinblick auf die Kosten erheblich unterscheiden können. GKV-Leistungen (BEMA) und außervertragliche Leistungen (GOZ) sollten abrechenbar sein, um Patienten jederzeit das gesamte Leistungsspektrum der Zahnmedizin anbieten zu können, aus dem diese nach Aufklärung und Beratung entsprechend ihrer Bedürfnisse eine Therapie auswählen können.

 

Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)

BEMA (Stand 1.1.2023)

BEMA Kurzfassung (Stand 1.1.2023)

 

Beschlüsse des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Einführung einer Leistung zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach § 346 Abs. 3 (ePA) SGB V

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Einführung von Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 SGB V (eMP, NFD) sowie nach § 346 Abs. 1 SGB V (ePA)

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Aufnahme der Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe in die Versorgung

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Erstfassung der PAR-Richtlinie: Übergangsregelung zur Abrechnung von Leistungen zur Parodontitis-Behandlung nach BEMA-Teil 4

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Erstfassung der PAR-Richtlinie

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der §§ 87 Abs. 2k und 2l SGB V

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Umsetzung des § 22a SGB V (ab 1. Juli 2018)

Beschluss des Bewertungsausschusses zur Anpassung der BEMA-Nr. 13

 

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

GOZ, Stand 5.12.2011

Bild: © istockphoto.com/BartekSzewczyk

Informationen zur GOZ

Auf der Website der Bundeszahnärztekammer gibt es weitere Dokumente rund um die GOZ.

Zur GOZ-Seite der BZÄK

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