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Einlagefüllungen, auch Inlays genannt, werden in einem zahntechnischen Labor oder mit Hilfe von Computertechnik direkt in der Zahnarztpraxis angefertigt und anschließend in den vorbereiteten Zahn eingesetzt. Sie sind in der Regel aus Gold oder Keramik, seltener aus Kunststoff. Je nach Lage und Ausdehnung der Einlagefüllung über die Zahnhöcker hinaus spricht man auch von „Onlay“ oder „Overlay“.
Ein Inlay kann, wie jede andere Füllung auch, nur dann eingesetzt werden, wenn nach der Entfernung der Karies noch so viel Zahnsubstanz übrig geblieben ist, dass der gefüllte Zahn anschließend dem auftretenden Kaudruck standhält. Jedes Inlay ist eine individuelle Anfertigung, für deren Passgenauigkeit mehrere Behandlungsschritte notwendig sind. Bei laborgefertigten Einlagefüllungen gehören dazu die Abformung des Ober- und Unterkiefers, die auch als digitale Abformung mit einer Messkamera möglich ist, sowie eine provisorische Versorgung, die bis zur Fertigstellung der endgültigen Füllung eingesetzt wird.
Unabhängig vom verwendeten Material erfordern Inlays ein Höchstmaß an Präzision sowie eine präzise Teamarbeit zwischen Zahnärztin bzw. Zahnarzt und Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker.
Goldinlays – größte Haltbarkeit
Sie sind zwar nicht zahnfarben, aber unbestritten sind Einlagefüllungen aus Gold die solideste Versorgung einer Karies im Seitenzahnbereich (Backenzähne). Selbst größten Kaubelastungen halten sie stand und sind trotzdem weich genug, um den gegenüberliegenden Zahn nicht zu schädigen. Weil Gold sehr weich ist, wird es als zahnärztlicher Werkstoff immer in einer Mischung mit weiteren Metallen (Legierung) verarbeitet. Es hat dann ausgezeichnete Materialeigenschaften, ist biologisch gut verträglich und zeichnet sich durch hervorragende Haltbarkeit aus. Die Goldeinlagefüllung wird mit einem zahnmedizinischen Zement im vorbereiteten Zahn dauerhaft befestigt.
Keramikinlays – perfekte Ästhetik
Die Einlagefüllung aus Keramik eignet sich zur Versorgung der meisten Defekte im kaudrucktragenden Seitenzahnbereich. Sie besticht durch perfekte Ästhetik und ist vom natürlichen Zahn selbst für Fachleute kaum zu unterscheiden. Ein Keramikinlay kann der Zahnfarbe individuell angeglichen werden. Dentalkeramiken zeichnen sich durch Farbbeständigkeit und hohe biologische Verträglichkeit aus. Sie leiten Temperaturreize nicht weiter und verursachen keinerlei Geschmacksbeeinträchtigungen. Traditionell werden Keramikinlays im zahntechnischen Labor anhand eines Abdrucks des vorbereiteten Zahnes gefertigt.
Keramikinlays aus dem Computer (CAD/CAM)
Dank Computer- und Digitaltechnik kann ein Keramikinlay auch in der Zahnarztpraxis angefertigt werden – zeitsparend und mit höchster Präzision: Dabei wird Ihre Zahnsituation mit einer Messkamera digital „abgetastet“. Ein Computerprogramm verarbeitet die erfassten Daten und setzt diese für die Einlagefüllung um. Computergesteuert wird das Inlay dann in kürzester Zeit aus einem Vollkeramikblock gefräst. Erforderlich ist lediglich eine Behandlungssitzung, Abdruck und Provisorium sind überflüssig.
Für Zahnärzte bringt diese Technik zwar hohe Investitionskosten mit sich, Patienten eröffnet sie allerdings gute Behandlungsmöglichkeiten. Für die Befestigung im Zahn spielt es keine Rolle, ob das Keramikinlay mit dem Computer oder von Hand gefertigt wurde: Es wird immer mit einem speziellen Kunststoffkleber im Zahn eingesetzt.
Bild: © KZBV
Stand: Oktober 2023
Was übernimmt die Kasse?
Im Frontzahnbereich übernehmen Kassen die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers. Im Seitenzahnbereich werden die Kosten für Amalgamfüllungen übernommen. Für Patienten, die aus medizinischen Gründen kein Amalgam erhalten können (absolute Kontraindikation), werden bei Seitenzähnen Kompositfüllungen gezahlt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Patient eine durch einen speziellen Test nachgewiesene Allergie auf Amalgam oder dessen Bestandteile aufweist, oder unter schwerer Niereninsuffizienz leidet.
Zum 1. Juli 2018 ist die EU-Verordnung 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Verordnung gilt nunmehr ein Verbot für die Anwendung von Amalgam bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren sowie schwangeren und stillenden Patientinnen, es sei denn, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Gesetzlich versicherte Patienten, die aufgrund der genannten EU-Verordnung keine Zahnfüllungen aus Amalgam erhalten dürfen, haben – ebenso wie Patienten, die aus medizinischen Gründen kein Amalgam erhalten können – Anspruch auf eine alternative plastische Füllung, bei der die Patienten keine private Zuzahlung leisten müssen. In Abhängigkeit von der individuellen Indikation gehören bei diesen Patientinnen und Patienten seit dem 1. Juli 2018 im Seitenzahnbereich daher auch sogenannte Kompositfüllungen aus Kunststoff zum Leistungsumfang der Krankenkassen.
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, eine aufwändigere Versorgung zu wählen als gesetzlich vorgesehen. Sollen beispielsweise Kompositfüllungen im Frontzahnbereich besonderen ästhetischen Ansprüchen gerecht werden (z. B. Farboptimierung) ist das mit Mehrkosten verbunden. In diesem Fall schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung ab. Darin erklärt sich der Patient bereit, den anfallenden Mehraufwand selbst zu zahlen.
Das gleiche gilt, wenn sich gesetzlich Versicherte für eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich entscheiden, obwohl keine Kontraindikation gegen Amalgam oder eine Voraussetzunng nach der EU-Richtlinie vorliegt. Der Zahnarzt rechnet mit der Kasse die Kosten ab, die bei einer Amalgamfüllung angefallen wären. Der Patient erhält eine Rechnung über zusätzliche Kosten.
Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich nicht.