MenuKZBV Startseite
  • Leichte Sprache

Direkt zu Ihrer KZV

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein
  • Westfalen-Lippe
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
  • Zahnärzte
    • Rechtsgrundlagen
    • Berufsausübung
    • Digitales
    • Qualitätsförderung
      • Gutachterwesen
      • Was ist Qualitätsförderung?
      • Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
      • Zahnärztliche Qualitätsprüfungen
      • Qualitätszirkel
      • Zahnärztliche Agenda Qualitätsförderung
      • Vertragszahnärztliche Fortbildung
      • Richtlinien zum Thema Qualität
      • Leitlinien
      • CIRS dent – Jeder Zahn zählt!
      • Methodenpapier – Anforderungen an Gesundheitsinformationen
      • Informationen über zahnärztliche Arzneimittel
      • Gemeinsamer Bundesausschuss
      • Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
      • Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
    • Rund um die Praxis
  • Patienten
    • Medizinische Infos
    • Qualitätsförderung
    • Patient und Krankenkasse
    • Zahnarztsuche
  • Presse
    • Pressekontakt
    • Bildarchiv
    • Pressemitteilungen
    • Reden des Vorstands
  • Politik
    • Positionen
    • Konzepte und Berichte
    • Vertreterversammlung
    • Veranstaltungen
  • Service
    • Infomaterialien
    • Statistische Basisdaten
    • Geschäftsberichte
    • Adressen
  • Karriere
    • Übersicht
    • Arbeitgeber
    • Aufgabengebiete
    • Bewerben
    • Stellenangebote
  • Suche 

Informationen über zahnärztliche Arzneimittel

  • Gutachterwesen
  • Was ist Qualitätsförderung?
  • Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
  • Zahnärztliche Qualitätsprüfungen
  • Qualitätszirkel
  • Zahnärztliche Agenda Qualitätsförderung
  • Vertragszahnärztliche Fortbildung
  • Richtlinien zum Thema Qualität
  • Leitlinien
  • CIRS dent – Jeder Zahn zählt!
  • Methodenpapier – Anforderungen an Gesundheitsinformationen
  • Informationen über zahnärztliche Arzneimittel
  • Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
  • Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
  1. Startseite
  2. Zahnärzte
  3. Qualitätsförderung
  4. Informationen über zahnärztliche Arzneimittel

Artikel

Die Arzneimittelkommission der Zahnärzte (AK-Z), ein gemeinsames Gremium von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK), ist Herausgeber der „Informationen über Zahnärztliche Arzneimittel“ (IZA). Die Publikation dient als Nachschlagewerk für Fragen im Zusammenhang mit angemessenen Arzneimitteltherapien. Sie beschreibt die für die zahnärztliche Behandlung wichtigsten Fertigarzneimittel, nennt ihre Wirkstoffe und gibt einen Überblick über wesentliche Neben- und Wechselwirkungen. Seit dem Jahr 2006 wird die IZA nur noch in elektronischer Form veröffentlicht.

IZA auf der Website der BZÄK

Bild: © istockphoto.com/c-George

Hinweis für Zahnarztpraxen: Verschreibung von Arzneimitteln – Angabe der Dosierung

Seit dem 1. November 2020 muss bei Verschreibungen von Arzneimitteln grundsätzlich auch die Dosierung enthalten sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung). Diese Änderung geht auf die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zurück, welche mit wenigen Ausnahmen bereits zum 1. November 2019 in Kraft getreten ist.

Auf die verpflichtende Angabe der Dosierung bei Arzneimittelverschreibungen hat die Arzneimittelkommission die Zahnärzte in den Informationen über Zahnärztliche Arzneimittel (IZA, Stand Februar 2020) auf Seite 9 der IZA hingewiesen.

Die KZBV weist auf folgende Punkte hin:

1. Die Pflicht zur Angabe der Dosierung besteht auch bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Zahnärzte.

2. Die Angabe der Dosierung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung des Verschreibenden vorliegt und dies in der Verschreibung kenntlich gemacht wurde oder wenn die Abgabe unmittelbar an den Verschreibenden erfolgt.

3. Hinsichtlich des Formats der Dosierungsangabe enthalten weder die AMVV noch die Begründung der 18. Verordnung zur Änderung der AMVV nähere Vorgaben. Aus Sicht der KZBV würde es sich gleichwohl anbieten, sich insoweit an den Vorgaben aus dem ärztlichen Bereich bezüglich der Dosierungsangabe zu orientieren. Dort wird die Dosierung durch eine Zahlenkette – bspw. im Format »1-0-0« (für eine Dosis am Morgen, keine am Mittag und Abend) – im Anschluss an das jeweils verschriebene Arzneimittel kenntlich gemacht.

  • Seite drucken
  • nach oben

Allgemeine Seiteninformationen

  • Feed
  • YouTube
  • Twitter
  • Facebook
  • LinkedIn
Newsletter abonnieren
  • Die KZBV

    • Aufgaben / About us
    • Organisation
    • Mitglieder
    • Forschungsprojekte
  • Allgemeines

    • Kontakt
    • Datenschutz
    • Impressum
    • Seitenübersicht
    • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Partnerseiten

    • Zahnärztliche Mitteilungen
    • Institut der Deutschen Zahnärzte
    • CIRS dent - Jeder Zahn zählt!
    • Zahnärztliche Patientenberatung
    • Informationen zum Zahnersatz
Cookie-Einstellungen

Hinweis zu Cookies

Die KZBV setzt während Ihres Besuchs Cookies, die technisch notwendig sind. Darüber hinaus nutzt die KZBV ein Webstatistik-Programm, das zur Analyse und Verbesserung unserer Seiten hilfreich ist. Personenbezogene Daten werden dabei nicht gespeichert. Sie können entscheiden, ob Sie uns bei der Optimierung unserer Website unterstützen möchten. Datenschutzerklärung