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Fünf vor zwölf für den Erhalt zahnärztlicher Versorgungsstrukturen

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Reaktion der KZBV auf die heutige Berichterstattung der FAZ

Berlin, 27. April 2020 – Am 17. April 2020 hat das BMG den Referentenentwurf einer SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vorgelegt. Damit soll der finanzielle Schutzschirm zur Sicherung der Gesundheitsversorgung auch auf Zahnarztpraxen ausgeweitet werden. Der Verordnungsentwurf sieht zunächst für das Jahr 2020 eine Liquiditätshilfe vor, die bei 90 Prozent der Gesamtvergütungen des Jahres 2019 liegen soll. Für die Jahre 2021 und 2022 sollen die Zahnärzte laut Entwurf 70 Prozent der Überzahlung wieder an die Krankenkassen zurückzahlen, 30 Prozent zur Sicherung der Versorgungstrukturen und Abfederung der Krise bei den Zahnärzten verbleiben. Heute berichtet jedoch die FAZ, dass von Seiten des Bundesfinanzministeriums die Lastenteilung zwischen Zahnärzten und Krankenkassen infrage gestellt wird und eine komplette Rückzahlung des überzahlten Betrages gefordert wird. Damit wäre der Schutzschirm als reines Darlehen ausgestaltet.

Diese Berichterstattung kommentiert Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Würde die Verordnung wie in der FAZ dargestellt in Kraft treten, würde der Versuch der Politik, die massiven negativen Auswirkungen der Corona-Krise für die vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland abzufedern, komplett verfehlt. Dies wäre kein Schutzschirm, sondern lediglich ein Kredit, der in den nächsten zwei Jahren mit viel Bürokratieaufwand vollständig zurückgezahlt werden müsste. Damit würde die Krise für die zahnärztlichen Praxen nur verlängert. Die Politik würde damit zeigen, dass der Erhalt einer hervorragend funktionierenden flächendeckenden und wohnortnahen zahnärztlichen Patientenversorgung für sie offensichtlich ohne Bedeutung ist.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen befürchte ich, dass es dann zu erheblichen Substanzverlusten in der vertragszahnärztlichen Versorgung kommen wird, da eine hundertprozentige Rückzahlungsverpflichtung insbesondere von jungen Praxen und Praxen in strukturschwachen ländlichen Regionen nicht geleistet werden kann. Die weltweit als beispielhaft anerkannte zahnärztliche Versorgung in Deutschland mit einem flächendeckenden und wohnortnahen Praxisnetz sowie herausragenden Ergebnissen bei der Mundgesundheit würde durch die Verweigerung einer echten Unterstützung akut gefährdet.

Unser verantwortungsbewusstes Handeln zur Minimierung von Infektionsrisiken einerseits und die Angst vor Infektionen auf Seiten der Patienten andererseits führen in der jetzigen Krisensituation zu existenzgefährdenden Fallzahlrückgängen, was Kurzarbeit und drohende Insolvenzen nach sich zieht, da die hohen Rückzahlungsverpflichtungen für Praxis- und Investitionskredite, Personal-, Miet- und Materialkosten permanent weiterlaufen. Dabei haben die Zahnärztinnen und Zahnärzte und ihre Praxisteams vom ersten Tag der Epidemie an nicht nur an der vordersten Coronafront die Versorgung der Menschen aufrechterhalten. Wir haben – praktisch „aus dem Stand“ – ein bundesweit flächendeckendes Netz von Behandlungszentren in 30 Kliniken und 170 zahnärztlichen Schwerpunktpraxen für die Akut- und Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten aufgebaut, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind oder als Verdachtsfall unter Quarantäne gestellt wurden. Daneben gewährleisten wir mit besonders hohen Hygienestandards in den Praxen maximalen Schutz vor Ansteckungen.

Auch für die Zeit nach der Coronakrise müssen die bewährten wohnortnahen und flächendeckenden zahnärztlichen Versorgungsstrukturen für unsere Patientinnen und Patienten dringend erhalten bleiben. Die Krankenkassen haben eine Mitverantwortung für den Erhalt dieser Versorgungsstrukturen. Vor diesem Hintergrund ist es dringend notwendig, zumindest das im Referentenentwurf der Verordnung vorgesehene 70:30-Verhältnis zu Verteilung der Lasten beizubehalten. Hier appellieren wir in aller Dringlichkeit an Bundesfinanzminister Scholz und die Bundesregierung, die bewährten zahnärztlichen Versorgungsstrukturen über die Krise hinaus nicht zu gefährden. Es ist fünf vor zwölf!“

SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung: Stellungnahme zum Referentenentwurf

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