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Telematik und IT

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IT-Sicherheitsrichtlinie

 (© AdobeStock - meenkulathiamma)

Hintergrund und FAQ

Ziel der IT‐Sicherheitsrichtlinie ist es, mittels klarer Vorgaben Zahnärzte, Ärzte und Psychotherapeuten dabei zu unterstützen, Gesundheitsdaten in den Praxen künftig noch besser zu schützen. Die neue Richtlinie regelt weitestgehend das, was den Praxen auf Grundlage bisheriger Bestimmungen in der Daten­schutz­grundverordnung und dem Bundes­datenschutzgesetz ohnehin bereits vorgeschrieben wird. Zum 1. April 2021 treten erste Anforderungen der Richtlinie in Kraft. Wir haben Tipps und konkretisierende Hinweise unter anderem zur sicheren Verwendung von Apps, Programmen und Daten, der Nutzung von mobilen Geräten und Assistenten oder der Protokollierung von wichtigen Ereignissen zusammengestellt.

Anlage 1 - Anforderungen für Praxen

Eine Auflistung der Anforderungen, die sich aus Anlage 1 ergeben.

Anlage 2 - Anforderungen für mittlere Praxen

Eine Auflistung der Anforderungen, die sich aus Anlage 2 ergeben.

Anlage 3 - Anforderungen für Großpraxen

Eine Auflistung der Anforderungen, die sich aus Anlage 3 ergeben.

Anlage 4 - Anforderungen für medizinische Großgeräte

Eine Auflistung der Anforderungen, die sich aus Anlage 4 ergeben.

Anlage 5 - Anforderungen zur Telematikinfrastruktur

Eine Auflistung der Anforderungen, die sich aus Anlage 5 ergeben.

Telematikinfrastruktur (TI)

TI – das Gesundheitsnetz

Grundlage der elektronischen Vernetzung ist der Aufbau eines hochsicheren Netzwerks, an das alle Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken angeschlossen sein sollen, der sogenannten Telematikinfrastruktur (TI). Arzt- und Zahnarztpraxen sind bereits nahezu flächendeckend an die TI angebunden; Krankenhäuser, Apotheken und mittelfristig auch Organisationen der Leistungserbringer – also z. B. die KZVen – werden folgen.

 (© Fotolia.com/contrastwerkstatt)

Elektronische Gesundheitskarte

Seit dem 1. Januar 2015 dient die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als alleiniger, gültiger Versicherungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung. Gegenüber der alten Krankenversichertenkarte ist mit der elektronischen Gesundheitskarte die technische Voraussetzung geschaffen worden, die Vernetzung im Gesundheitswesen voranzutreiben und künftig auch eine Reihe von medizinischen Anwendungen in digitaler Form zu ermöglichen.

Elektronischer Praxisausweis

Für die Anbindung der Zahnarztpraxis an die Telematikinfrastruktur benötigt die Praxis einen sogenannten elektronischen Praxisausweis ("SMC-B").  Interessierte Unternehmen, die als Anbieter in einem marktoffen gestalteten Zulassungsmodell elektronische Praxisausweise für den Wirkbetrieb anbieten möchten, können entsprechende Informationen zum Ausgabeverfahren des Praxisausweises für Vertragszahnärzte bei der KZBV erhalten.

 (© medisign)

Elektronischer Heilberufsausweis

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ermöglicht Zahnarztpraxen kommende medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Dazu zählen unter anderem das Notfalldatenmanagement (NFDM) und der elektronische Medikationsplan (eMP), die nach Angaben der zuständigen gematik GmbH ab dem 2. Quartal 2020 im Wirkbetrieb verfügbar sein könnten.

 (© istockphoto.com - D3Damon)

Versichertenstammdaten­management

Der Begriff VSDM bezeichnet die Prüfung der auf der eGK enthaltenen Versicherten­stamm­daten auf Aktualität. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Leistungen im Quartal muss die eGK in das Kartenterminal gesteckt werden. In den an die TI angebundenen Praxen werden die Versichertenstamm­daten auf der eGK mit den bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse vorliegenden Daten über die Telematikinfrastruktur abgeglichen und bei Bedarf automatisch aktualisiert.

 (© Claudio Ventrella - stock.adobe.com)

Medikationsplan / Arzneimittel­therapie-Sicherheitsprüfung

Mit der Anwendung "Elektronischer Medikationsplan" sollen die Inhalte des bereits eingeführten papiergebundenen Bundeseinheitlichen Medikationsplanes (BMP) auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) überführt werden.

 (© Claudio Ventrella - stock.adobe.com)

Notfalldatenmanagement

Der Patient hat die Möglichkeit, sich für die Speicherung eines sogenannten Notfalldatensatzes auf der eGK zu entscheiden. Hier erfolgt vorzugsweise die persönliche Beratung und Erstanlage des Notfalldatensatzes auf der eGK durch die hausärztliche Praxis der Patientin oder des Patienten.

Kommunikation im Medizinwesen und Elektronische Signatur

KIM ist ein sicherer Dienst zum Datenaustausch. Er ermöglicht auch die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur.

 (© Fotolia.com/momius)

Elektronische Patientenakte

Gemäß gesetzlicher Vorgabe kann seit dem 1. Januar 2021 die elektronische Patientenakte (ePA) wichtige Diagnose- und Behandlungsdaten fach- und sektorenübergreifend für Behandler verfügbar machen. Ab Juli 2021 müssen alle Zahnarzt- und Arztpraxen die ePA in der Versorgung unterstützen. Andernfalls droht nach dem Willen des Gesetzgebers ein Honorarabzug von einem Prozent.

 (© istockphoto.com - PeopleImages)

Elektronisches Rezept

Das eRezept kann, sobald es flächendeckend in 2021 zur Verfügung steht, bei der Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse das Muster 16-Formular ersetzen. Es wird verschlüsselt auf einem zentralen Dienst in der Telematikinfrastruktur gespeichert und der Zugriff auf das Rezept wird über ein sogenanntes (Zugriffs-)Token gesteuert.

 (© Fotolia.com/Gajus)

Ansprechpartner für eGK und Telematikinfrastruktur

Bei Fragen zur Telematikinfrastruktur und zur eGK können Sie sich direkt an die KZVen wenden.

Praxissoftware

 (© istockphoto.com/pmphoto)

Herstellerliste

Hier erhalten Sie eine Übersicht über verschiedene Zahnarztsoftware und die entsprechenden Hersteller.

 (© istockphoto.com/monsitj)

Programmmodule

Die KZBV stellt den Softwareherstellern konkrete Vorgaben in Form von Programmmodulen zur Verfügung, die in die Praxisverwaltungsprogramme integriert werden. Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Module.

 (© istockphoto.com/Hamza Türkkol)

Bundeseinheitliches Kassenverzeichnis (BKV)

Hier finden Sie Links zu den Seiten der KZVen, auf denen das BKV zum Download angeboten wird.

Artikel

 (© agenturfotografin - stock.adobe.com)

Videosprechstunden und Videofall­konferenzen

Seit dem 1. Juli 2020 sind Videosprechstunden und Videofallkonferenzen über festgelegte Standards auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA gefasst. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung.

 (© istockphoto.com/Dangubic)

Datenschutz und Datensicherheit

Zahlreiche Praxen verfügen über eine eigene Website oder eine Präsenz in sozialen Medien. Terminerinnerungen per SMS oder Patienten-Newsletter gehören zunehmend zum Serviceangebot. Die Sicherheit von Patientendaten ist für Zahnärztinnen und Zahnärzte seit jeher ein hohes Gut. Diese Daten müssen nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab dem 25. Mai besonders geschützt werden. Ein Leitfaden informiert über die Vorkehrungen, die Zahnarztpraxen zum Schutz der Daten bei der Praxis-EDV treffen sollten.

 (© Fotolia.com/guerrieroale)

Papierlose Abrechnung

Seit 2012 müssen alle Praxen die vertragszahnärztlichen Leistungen in papierloser Form abrechnen. Das gilt für konservierend-chirurgische Leistungen ebenso wie für Leistungen in den Bereichen Parodontalerkrankungen, Kieferorthopädie, Kieferbruch und Zahnersatz.

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