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Verlängerung der Fristen zur Einführung des E-Rezepts

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Artikel

Wortlaut des Antrages

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, die Frist für die bundesweite Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) gemäß § 360 Absatz 2 Satz 1 SGB V zu verlängern, um damit eine Fortsetzung der Erprobung des E-Rezepts bis zum erfolgreichem Abschluss und eine daran anschließende kontrollierte Inbetriebnahme zu ermöglichen, bevor die Anwendung verpflichtend in den Vertragszahnarztpraxen umgesetzt werden muss.

Begründung

Das E-Rezept ist vor allem aufgrund der Menge an ausgestellten Verordnungen (2019 wurden im GKV-Bereich 690 Millionen Verordnungen ausgestellt) eine Anwendung, die im Wirkbetrieb von Beginn an fehlerfrei und mit höchster Verfügbarkeit funktionieren muss. Insofern wird mit dem E-Rezept ein etablierter und gut funktionierender Prozess ersetzt. Daraus leiten sich besondere Anforderungen an die Testung ab, zumal in der Versorgung eine Kette von heterogenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen zum Einsatz kommt. Die Testphase, die am 1. Juli 2021 in der Region Berlin-Brandenburg gestartet ist, bleibt bislang deutlich hinter diesen Anforderungen zurück. Die Funktionalität und Praktikabilität des E-Rezepts konnte bislang nur mit einigen wenigen Primärsystemen überprüft werden. Zudem wurde das vereinbarte Mengengerüst von ca. 120 Apotheken und 50 Praxen noch nicht erreicht und die Zahl der E-Rezepte, die den Prozess erfolgreich Ende-zu-Ende durchlaufen haben, ist mit Blick auf die Bedeutung des E-Rezepts für die Versorgung von Patientinnen und Patienten weiterhin zu gering. Die bisherigen Erkenntnisse aus der Testphase sind insofern nicht ausreichend. Aufgrund der systemrelevanten Bedeutung des E-Rezepts sind die Testungen in der Testregion daher solange fortzusetzen, bis die mit den Gesellschaftern der gematik vereinbarten Qualitätskriterien erfüllt sind. Die Testung kann erst dann als erfolgreich gelten, wenn das vereinbarte Quality-Gate erreicht ist. Im Anschluss daran muss das E-Rezept drei Monate lang unter der Regie der gematik bundesweit kontrolliert in Betrieb genommen werden, bevor das E-Rezept als Pflichtanwendung in die Vertragszahnpraxen kommt. Die Frist zur obligaten Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2022 ist entsprechend anzupassen.

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