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        • Resolution: Einheit des Berufsstandes wahren: Keine Kooperation von Amtsträgern in der zahnärztlichen Selbstverwaltung mit Fremdinvestoren!
        • Staatsdirigistische Eingriffe in die Selbstverwaltung schwächen die Freiberuflichkeit im Gesundheitswesen
        • Mehr Frauen in die Selbstverwaltungsgremien!
        • Optionale Anwendung der Sicherstellungsinstrumente des § 105 Abs. 1a bis 4 SGB V im vertragszahnärztlichen Bereich
        • Niederlassung fördern und zukünftigen Versorgungsengpässen aktiv entgegenwirken
        • EU-Deregulierungsbestrebungen bedrohen hohes Qualitätsniveau der zahnärztlichen Berufsausübung
        • Sanktionen sind kein Mittel, Akzeptanz für die TI zu schaffen
        • Kein Eingriff in das Versorgungsgeschehen durch Förderung digitaler Innovationen und Versorgungsinnovationen durch Krankenkassen
        • Gewährleistung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus in der Zahnarztpraxis nicht auf Kosten der Vertragszahnärzte
        • Anlage und Verwaltung der ePA muss Aufgabe der Kassen sein
        • Verpflichtung der PVS-Hersteller zur Integration neuer TI-Anwendungen - KZBV fordert gesetzliche Grundlage
        • Modernisierung der Approbationsordnung für Zahnärzte
        • Resolution: Keine bundesweite Öffnung regional begrenzter Krankenkassen
        • Erstattung der TI-Kosten
        • Anstehende Entscheidung des EUGH zur HOAI – Abwendung von Folgen für die GOZ
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Verpflichtung der PVS-Hersteller zur Integration neuer TI-Anwendungen - KZBV fordert gesetzliche Grundlage

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Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, mittels der die KZBV die Hersteller informationstechnischer Systeme, insbesondere die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS), zur Integration neuer Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der Telematikinfrastruktur verpflichten kann. Die Refinanzierung der auf Seiten der Anbieter von Praxisverwaltungssystemen durch die Integration entstehenden Kosten soll unmittelbar über den GKV-SV erfolgen.

Begründung

Für die zeitnahe und flächendeckende Integration von Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der Telematikinfrastruktur in die Praxisverwaltungssysteme ist es erforderlich, dass die KZBV die jeweiligen Hersteller zur Integration neuer Anwendungen in diese Systeme verpflichten kann. Da diese Anwendungen in weiten Teilen auch den Krankenkassen dienen, soll zwingend eine Refinanzierung über den GKV-SV erfolgen.

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