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Europäischer Gesundheitsdatenraum darf Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für nationale Gesundheitswesen nicht unterlaufen

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  5. Europäischer Gesundheitsdatenraum darf Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für nationale Gesundheitswesen nicht unterlaufen

Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert die nationalen und europäischen Gesetzgeber auf, bei den anstehenden Beratungen zur Einführung eines Europäischen Gesundheitsdatenraumes die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation des nationalen Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung nicht zu unterlaufen und die bestehenden EU-Verträge und das Subsidiaritätsprinzip zu beachten.

Begründung

Die Europäische Kommission strebt einen Europäischen Datenraum für Gesundheitsdaten an und hat hierzu im Mai einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Erörterung vorgelegt. Durch eine Standardisierung der Verarbeitungsmethoden von Gesundheitsdaten soll die Interoperabilität der Verarbeitungssysteme in der EU ermöglicht und so die grenzüberschreitende Nutzung von Gesundheitsdaten erleichtert werden. Zudem sollen die Rahmenbedingungen insbesondere für die Nutzung von Gesundheitsdaten z. B. für Forschung, Innovation und Politikgestaltung verbessert werden.

Die Vertreterversammlung der KZBV begrüßt grundsätzlich eine europaweite Koordination zur Bewältigung von grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren. Einer Europäischen Gesundheitsunion mit einer Verlagerung von Kompetenzen von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union wird von der KZBV abgelehnt. Gerade in der Corona-Pandemie haben sich die Stärken einer dezentralen regionalen Gesundheitsversorgung gezeigt. Dieses bislang in den EU-Verträgen verankerte Prinzip darf auch durch die Einführung eines Europäischen Gesundheitsdatenraumes nicht unterlaufen werden. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip zu beachten, welches die Aktivitäten der Europäischen Union beim Gesundheitsschutz darauf beschränkt, die Politik der Mitgliedstaaten lediglich zu ergänzen. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Organisation ihrer Gesundheitssysteme und die medizinische Versorgung tragen, muss auch bei der Einführung eines Europäischen Gesundheitsdatenraumes unangetastet bleiben.

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