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Vor Erweiterung des Nutzerkreises muss die elektronische Patientenakte (ePA) praxistauglicher werden

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Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung des KZBV fordert den Gesetzgeber auf, im Rahmen der Planungen für ein Opt-Out-Verfahren bei der elektronischen Patientenakte (ePA) zunächst den organisatorischen und konzeptionellen Rahmen der ePA anzupassen und die KZBV bei der weiteren Planung aktiv einzubinden.

Begründung

Um die Nutzungszahlen der ePA zu erhöhen, plant die Regierungskoalition, dass die Krankenkassen ihren Versicherten automatisch eine ePA einrichten müssen. Die Versicherten sollen dem aktiv widersprechen können (Opt-Out). Hintergrund ist, dass die derzeit geltende Opt-In-Variante den Nutzerkreis der ePA stark eingeschränkt hat. Aktuell sind nur rund 500.000 Aktensysteme aktiviert. In der Folge haben bislang nur ca. 3 Prozent der Zahnarztpraxen die Anwendung mindestens einmal genutzt (Quelle: IGES-Studie: Wissenschaftliche Evaluation, 17.01.2022), obwohl sie Zeit und Geld investiert haben, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Die KZBV geht davon aus, dass die Änderung des Verfahrens den Nutzerkreis der ePA durchaus signifikant erhöhen wird. Auch wird das Profil der ePA als Aktensystem für lebenslange Beziehungen gestärkt und in den Zahnarztpraxen können Routinen im Umgang mit den Aktensystemen entstehen, welche die Arbeitsabläufe vereinfachen. Der zu erwartende Schub in der Nutzung der ePA muss für die Zahnarztpraxen aber konzeptionell abgestützt und durch organisatorische Maßnahmen begleitet werden. Die KZBV fordert deshalb:

  1. Das Bundesministerium für Gesundheit und die Krankenkassen müssen ihrer Aufgabe nachkommen, die Versicherten über die ePA zu informieren und für die Nutzung zu werben. Mithilfe niedrigschwelliger Verfahren muss die Identifikation und damit der Zugang der Versicherten zur ePA deutlich erleichtert werden. Informations- und Aufklärungspflichten dürfen nicht auf die Zahnarztpraxen abgewälzt werden.
  2. Zahnärzte müssen – nach Rücksprache mit ihren Patienten – selbständig entscheiden können, was in die ePA eingestellt wird. Damit ist gewährleistet, dass ausschließlich aus dem aktuellen Behandlungskontext abgeleitete versorgungsrelevante Informationen in die ePA einfließen.
  3. Die ePA muss weiterhin hohe Ansprüche an die Datensicherheit erfüllen und die Datensouveränität der Versicherten explizit berücksichtigen. Dies gilt vor allem auch im Rahmen der diskutierten Datenspende für Forschungszwecke.
  4. Bevor neue Ressourcen in die Weiterentwicklung der aktuellen ePA fließen, muss es eine Bestandsaufnahme in den Praxen vor Ort geben. Vor allem die Suche und die Strukturierung der Daten in der ePA muss verbessert werden.

Um für die Zukunft eine ePA zu etablieren, welche die Patientenversorgung tatsächlich verbessert, ist ein größerer Nutzerkreis allein nicht ausreichend. Der Gesetzgeber muss vor der Umstellung des Eröffnungsverfahrens der ePA dafür sorgen, dass auch konzeptionelle und organisatorische Korrekturen vorgenommen werden. Damit die ePA die Zahnärzte in der Behandlung ihrer Patienten tatsächlich unterstützt, muss die KZBV aktiv in die weitere Planung der Opt-Out-Lösung eingebunden werden.

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