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        • Leitantrag: Stärkung und Weiterentwicklung der Krisenreaktionsfähigkeit des vertragszahnärztlichen Versorgungssystems
        • Stärkung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung im Krisenfall
        • Einführung eines echten Schutzschirms für die vertragszahnärztliche Versorgung in Pandemien und nationalen Katastrophensituationen
        • Verzerrungen in der Fortschreibung der Gesamtvergütung durch die Corona-Pandemie verhindern!
        • Epidemiebedingte Zuschlagsposition
        • Beschaffung und Bevorratung von Schutzausrüstung in Krisenfällen sicherstellen
        • Anerkennung der Leistungen von zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Corona-Pandemie
        • Leitantrag: Chancen der Digitalisierung nutzen ohne die Zahnarztpraxen zu überfordern
        • IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V
        • Erfolg der TI nur gemeinsam mit den Heilberufen möglich
        • Praktikabilität und Zuverlässigkeit der TI-Anwendungen muss gewährleistet sein
        • Digitalisierungsaufwand für Zahnarztpraxen dauerhaft refinanzieren
        • Mehr junge Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Niederlassung gewinnen
        • Fortentwicklung der durch das TSVG eingeführten Regelung des § 95 Abs. 1b SGB V
        • Einführung eines MVZ-Registers
        • Stärkung der Transparenz und der Patientenautonomie durch Mindestangaben auf dem Praxisschild und auf der Homepage bei zahnärztlichen MVZ
        • Selbstverwaltung zukunftsfest gestalten - Frauenanteil in den Gremien der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung erhöhen
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Epidemiebedingte Zuschlagsposition

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Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es ermöglicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) eine Zuschlagsposition für epidemiebedingte Mehraufwendungen einzuführen.

Begründung

In der Corona-Pandemie sind in den Praxen deutlich erhöhte Aufwendungen für Hygienemaßnahmen und Schutzausrüstung entstanden. Die gestiegenen Rüst- und Aufklärungszeiten finden sich nicht in der Bewertung der BEMA-Position wieder. Daher bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, um im BEMA eine entsprechende Zuschlagsposition verankern zu können.

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