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Fortentwicklung der durch das TSVG eingeführten Regelung des § 95 Abs. 1b SGB V

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Artikel

Beschluss

Die Vertreterversammlung der KZBV fordert den Gesetzgeber auf, die mit dem TSVG eingeführten, spezifisch für investorgetragene zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren (iMVZ) geltenden Gründungs-‚ Übernahme- und Betriebsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1b SGB V passgenau fortzuentwickeln und gesetzliche Regelungen zu schaffen, die der ungehindert fortbestehenden Konzentration von iMVZ auf urbane, bereits gut bis überversorgte Regionen mit überdurchschnittlichem Medianeinkommen zuverlässig entgegenwirken. Die in einem Jahr mit dieser TSVG-Regelung gemachten Erfahrungen zeigen, dass zur Erreichung der mit der Regelung verfolgten Zielsetzungen eine Nachsteuerung zwingend geboten ist.

Begründung

Trotz der mit dem TSVG eingeführten Regelung des § 95 Abs. 1b SGB V ist nach wie vor eine ungebrochen starke Zunahme an investorgetragenen zahnärztlichen MVZ (iMVZ) zu verzeichnen. Hinter den von § 95 Abs. 1b SGB V erfassten, unmittelbar von Krankenhäusern getragenen zahnärztlichen MVZ stehen vielfach Finanzinvestoren bzw. Private-Equity-Gesellschaften, die ein Krankenhaus als Vehikel für die Gründung, Übernahme und/oder den Betrieb von zahnärztlichen MVZ nutzen, dabei in der Regel mit dem Ziel der Erreichung nennenswerter Marktanteile eine auf kurzfristige Gewinne angelegte Geschäftsphilosophie (buy & build, exit) verfolgen und zumeist über keinen fachlichen Bezug zur Zahnmedizin verfolgen.

Aktuelle Begutachtungen untermauern die Sorge, dass in iMVZ aufgrund deren ganz vornehmlich renditeorientierten Zielsetzung zahnmedizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen überlagert werden und auch das Niederlassungsverhalten und die Versorgungsschwerpunkte von iMVZ hiernach ausgerichtet sind:

  • Die Analyse der Abrechnungsdaten belegt einen deutlichen Trend zu Über- und Fehlversorgungen in iMVZ gegenüber den herkömmlichen Praxisformen (Einzelpraxen, BAGs/Mehrbehandlerpraxen).
  • Zudem zeigt die Analyse der regionalen Verteilung, dass sich i-MVZ - anders als die herkömmlichen Praxisformen - vornehmlich in Großstädten und Ballungsräumen ansiedeln, mithin in urban geprägten Standorten, die über eine überdurchschnittlich einkommensstarke, jüngere und weniger pflegebedürftige Bevölkerungsstrukturverfügen und zudem meist schon einen hohen zahnärztlichen Versorgungsgrad aufweisen.
  • Zur Versorgung in struktur- und versorgungsschwachen, zumeist ländlichen Gebieten leisten iMVZ hingegen keinen signifikanten Beitrag.
  • Ebenso wenig beteiligen sich iMVZ in nennenswertem Umfang an der Versorgung besonderer Patientengruppen wie insb. von alten Menschen und Menschen mit Behinderung im Rahmen deren aufsuchender Versorgung einschl. der Leistungen nach § 22a SGB V und von Kindern und Jugendlichen mit IP-Leistungen
  • Zu prüfen ist auch die Auswirkung einer nachträglichen Beteiligung von Kapitalinvestoren über erworbene Krankenhäuser in einem bereits genehmigten MVZ, die die derzeitigen Regelungen des § 95 SGB V möglicherweise unterlaufen.

Auch wenn mit der Schaffung des § 95 Abs. 1b SGB V ein erster Schritt in die richtige Richtung gemacht wurde, hat er diese mit iMVZ verbundenen Negativentwicklungen nicht nennenswert eindämmen können. Daher muss § 95 Abs. 1b SGB V passgenau fortentwickelt werden und dabei insbesondere weitergehende Begrenzungen von iMVZ-Gründungen in denjenigen Regionen vorsehen, in welchen iMVZ sich unter der bisherigen Rechtslage bevorzugt ansiedeln.

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